Im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist als unentbehrlicher Zahnersatz grundsätzlich der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkrone) zu verstehen.
Vor Beginn der Behandlung muss der Anspruchsberechtigte anhand eines Antrages des Zahnbehandlers die Genehmigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse einholen.
Der Anspruchsberechtigte hat sich an den tariflichen Gesamtkosten des abnehmbaren Zahnersatzes mit folgenden Prozentsätzen zu beteiligen:
Kunststoffprothesen | 25 % der tariflichen Gesamtkosten |
Metallgerüstprothesen | 25 % der tariflichen Gesamtkosten |
Verblend-Metall-Keramikkrone an Klammerzähnen | 25 % der tariflichen Gesamtkosten |
Vollmetallkrone an Klammerzähnen | 25 % der tariflichen Gesamtkosten |
Reparaturen am Zahnersatz | 25 % der tariflichen Gesamtkosten |
Hat die ÖGK für ein Zahnersatzstück eine Leistung erbracht, wird eine Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vorzeitige Neuherstellung notwendig wird. Für Reservestücke werden keine Kosten übernommen.
Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahnersatzstücke leistet die ÖGK vor Ablauf der vorgenannten Frist keinen Ersatz. Für festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Brücken, Stiftaufbauten und Implantate) wird grundsätzlich kein Kostenzuschuss geleistet.