Die Feststellung eines Anspruches auf Rehabilitationsgeld erfolgt durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger. Es muss eine mindestens 6-monatige Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegen, zudem dürfen berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig sein.
Höhe
Die Berechnung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch den Krankenversicherungsträger, die Höhe leitet sich im Wesentlichen aus der Bemessungsgrundlage der letzten Beschäftigung ab. Analog der Krankengeldberechnung erfolgt auch hier eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage ab dem 43. Tag einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist beim Rehabilitationsgeld ein Mindestbetrag in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (EUR 1.000,48) vorgesehen.
Teilrehabilitationsgeld
Wenn neben dem Bezug des Rehabilitationsgeldes ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, gebührt ein Teilrehabilitationsgeld. Die Berechnung erfolgt durch den Krankenversicherungsträger.
Ruhen des Anspruches
Während des Bezuges ruht ein eventuell gebührendes Krankengeld in Höhe des Rehabilitationsgeldes.
Lohnsteuerpflicht
Bis zu einem Betrag von EUR 30,00 täglich ist das Rehabilitationsgeld steuerfrei, darüber hinaus werden 25 % Lohnsteuer einbehalten.
Casemanagement
Nach Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes, wird die betroffene Person zu einer individuellen Einzelberatung vom Case-ManagerIn eingeladen. In der Einzelberatung werden die erforderlichen medizinischen Maßnahmen erörtert und ein Versorgungsplan erstellt.
Die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen ist für den/die BezieherIn des Rehabilitationsgeldes verpflichtend. Andernfalls kann das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger entzogen werden.