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Uruguay

Stand: 01.01.2024


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten.
Allgemeine Bestimmungen:





  • Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  • Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:








  • Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während des ersten bis zum Ende des 24. Kalendermonates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Für die im  Gebiet beider Vertragsstaaten tätigen Mitglieder des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Sitz des Unternehmens liegt. Wohnt eine dieser Personen jedoch im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  • Für die Besatzung eines Seeschiffs gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
  • Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963.
Formular: A/UY1
Ausnahmen:



Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.