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Verfahren und Formulare

Stand: 01.01.2024


Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird von den zuständigen Sozialversicherungsträgern bzw. Behörden bestätigt, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die tätig werdende Person anzuwenden sind. 

Diese verbindliche Bescheinigung gilt gegenüber den Kontrollorganen der Staaten, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, als Nachweis, dass die Person bereits von den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaates erfasst ist.

Vorgangsweise nach VO 1408/71

Bestehen bei einer oder mehreren Tätig­keit(en) Anknüpfungspunkte zu verschiedenen Mitgliedstaaten, ist ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen. 

Dieses Ersuchen ist beim zuständigen Versicherungsträger bzw. der zuständigen Behörde des Landes einzubringen, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Antragstellerin bzw. Antragsteller können die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer oder die bzw. der selbständig Erwerbstätige sein.

Nach Überprüfung des Sachverhaltes wird generell das Formular E 101 ausgestellt. Wird ein Antrag auf Verlängerung einer bereits mittels E 101 bestätigten Entsendung um zwölf Monate auf maximal 24 Monate gestellt, erfolgt dies mittels E 102

Stellen die beteiligten Staaten fest, dass die Rechtsvorschriften eines nicht zuständigen Landes angewandt wurden, besteht im beiderseitigen Einvernehmen die Möglichkeit, eine Rückabwicklung vorzunehmen. Die jeweils nationalen Verjährungsbestimmungen gelangen zur Anwendung. Kommt es zwischen den betroffenen Staaten zu keiner Einigung, kann die Verwaltungskommission angerufen werden.

Vorgangsweise nach VO 883/2004, dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit

Nach der VO 883/2004, dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wird mit der Bescheinigung PD A1 bestätigt, welchen nationalen Rechtsvorschriften eine Person zu unterstellen ist. 

Anträge auf Ausstellung dieser Bescheinigung sind bis auf jene Fälle, in denen eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, bei den jeweils für die Versicherung zuständigen nationalen Behörden bzw. Trägern einzubringen. Die ausfertigende Stelle hat in jedem Fall die Staaten zu informieren, mit denen Berührungspunkte bestehen. 

In Österreich erfolgt die Beantragung des PD A1 mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA).


Kommt es bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu Meinungsverschiedenheiten, gelangt ein spezielles Schlichtungsverfahren zur Anwendung.

Hinweis:
Das Formular E 101 bzw. die Bescheinigung PD A1 werden im Regelfall befristet ausgestellt.

Besonderheit

Wird eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig, ist der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaates in Kenntnis zu setzen.

Ungeachtet dessen, ob die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates anzuwenden sind oder nicht, wird sodann vorläufig festgelegt, welcher nationalen Rechtsordnung die Person unterliegt. Im Anschluss werden jene Staaten informiert, mit denen Anknüpfungspunkte bestehen. 

Erfolgen binnen zwei Monaten keine Einwände gegen die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, ist diese verbindlich. 

Kommt es zu Auffassungsunterschieden zwischen den beteiligten Staaten, wird ebenfalls ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Zwischenzeitlich wird durch Artikel 6 der DVO 987/2009 geregelt, welche Rechtsvorschriften bis zur endgültigen Entscheidung anzuwenden sind. Der zuständige Träger ­jenes Staates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, stellt in weiterer Folge die Bescheinigung PD A1 aus.

Die VO 883/2004 sowie das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sehen einen elektronischen Informationsaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten vor. Die Bescheinigung PD A1 bleibt jedoch als Nachweis für die Versicherten und deren Dienstgeberinnen und Dienstgeber bedeutsam.

Ausnahmevereinbarung

Vereinbaren die betroffenen Mitgliedstaaten auf Antrag der Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. der Versicherten eine Ausnahme von den Grundsätzen der VO 1408/71 bzw. der VO 883/2004, erfolgt ebenfalls die Ausstellung des Formulars E 101 (VO 1408/71) bzw. der Bescheinigung PD A1 (VO 883/2004). Im Gegensatz zum Austrittsabkommen sieht das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit keine Ausnahmevereinbarung vor.

Anträge sind an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten.