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Übergangsrecht

Stand: 01.01.2024


Die Umsetzung der VO 883/2004 in der Fassung der VO 465/2012 kann dazu führen, dass es im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu einem Wechsel der anzuwendenden Vorschriften kommt. 

Gelten bedingt durch die geänderten Bestimmungen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates, bleibt die ursprüngliche Festlegung des auf eine Person anzuwendenden nationalen Rechtes weiterhin aufrecht, bis sich der vorliegende Sachverhalt ändert. Kommt es zu keiner Sachverhaltsänderung, sind die ursprünglich ermittelten nationalen Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der geänderten Vorgehensweise weiter anzuwenden. Das Übergangsrecht endet am 27.06.2022.

Die betreffende Person kann jedoch beantragen, dass sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterstellt wird, der nach den aktuell gültigen Koordinationsregelungen der VO 883/2004 zuständig ist. Ein Antrag kann bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaates bezeichneten Träger gestellt werden.

Wann eine Sachverhalts­änderung vorliegt

Von einer Sachverhaltsänderung ist auszugehen, wenn sich eine relevante Änderung der Situation der beschäftigten bzw. selbständig erwerbstätigen Person ergibt (zum Beispiel bei einem Wechsel der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers).

Wird eine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt, ist dies von der versicherten Person bzw. von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mitzuteilen.