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Ausnahmevereinbarungen

Stand: 01.01.2024


Sowohl die VO 1408/71 (Entsendedauer maximal zwölf Monate - Verlängerung um zwölf Monate auf maximal 24 Monate möglich) als auch die VO 883/2004 sowie das Austrittsabkommen (Entsendedauer maximal 24 Monate) ermöglichen im Einzelfall ein Abweichen von den Koordinierungsgrundsätzen des europäischen Rechtes. 

Konkret können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten bzw. die jeweils zuständigen Behörden individuelle Ausnahmen von den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Verordnung vereinbaren. 

In der Praxis wird dies beispielsweise bei einer ausnahmsweise erforderlichen Verlängerung der maximalen Entsendedauer bis zum tatsächlichen Ende der Tätigkeit im Ausland von Interesse sein. 

Steht bereits zu Beginn eines Auslands­einsatzes fest, dass die maximale Entsendedauer überschritten wird, ist eine Ausnahmevereinbarung gleich zu Beginn der Tätigkeit zu beantragen. Aber auch in anderen Fällen (zum Beispiel Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten) sind solche Ausnahmevereinbarungen denkbar und möglich. 

In Österreich können diese Anträge beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingebracht werden. 

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beinhaltet keine Regelungen, die den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ermöglichen.