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Anspruch aus der Betrieblichen Vorsorge

Stand: 01.01.2024


Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Betrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Betrag) verfügen, wenn

  • ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und
  • bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung aus der Betrieblichen Vorsorge vergangen sind.


Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn

  • eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,
  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegenden Dienstverhältnis mehr steht (zum Beispiel Wechsel in die Selbständigkeit),
  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß den Übergangsbestimmungen).


Der Anspruch auf Verfügung über den BV-Betrag besteht nicht, wenn

  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz),
  • bei verschuldeter Entlassung,
  • bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.


Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den Betrieblichen Vorsorgekassen diese Beendigungsgründe bekannt zu geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über den BV-Betrag erfolgen kann. Eine rechtzeitige und vollständige Meldung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere der Beendigungsgründe) ist daher besonders wichtig.