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Keine Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber

Stand: 01.01.2024


Kinderbetreuungsgeldbezug

Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Dies gilt auch für eine ehemalige Dienstnehmerin bzw. einen ehemaligen Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten der BV unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Die Beitragsleistung beträgt 1,53 Prozent des jeweils nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bezogenen Tagesbetrages an Kinderbetreuungsgeld.


Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten. Die Überweisung der BV-Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) der letzten Dienstgeberin bzw. des letzten Dienstgebers führt der Krankenversicherungsträger durch.

Familienzeitbonus

Für die Dauer der Inanspruchnahme eines Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz sind keine BV-Beiträge zu leisten - weder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber noch zu Lasten des FLAF.

Familienhospizkarenz

Für die Dauer einer Familienhospizkarenz (§ 14a oder § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG) gegen Entfall des Entgeltes hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf Beitragsleistung zur BV zu Lasten des Bundes in der Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5 Abs. 1 KBGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016. Sie beträgt täglich EUR 26,60.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung der BV-Beiträge an die BV-Kasse der letzten Dienstgeberin bzw. des letzten Dienstgebers führt der Krankenversicherungsträger durch.

Bei einer Familienhospizkarenz mit Herabsetzung der Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers handelt es sich um keinen entgeltfreien Zeitraum. Von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber sind BV-Beiträge auf Basis des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Arbeitszeit zu leisten.

Pflegekarenz

Für die Dauer einer Pflegekarenz nach § 14c AVRAG hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zur BV zu Lasten des Bundes von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5 Abs. 1 KBGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016. Sie beträgt täglich 26,60 Euro.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung der BV-Beiträge an die BV-Kasse der letzten Dienstgeberin bzw. des letzten Dienstgebers führt der Krankenversicherungsträger durch.

Bei der Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG handelt es sich um keinen entgeltfreien Zeitraum. Daher sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge auf Basis des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Arbeitszeit zu leisten.

Rehabilitationsgeldbezug

Für die Dauer eines Anspruches auf Rehabilitationsgeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf eine Beitragsleistung zur BV durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Diese Bestimmung gilt auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer.

Erfolgt aber eine mindestens 50-prozentige Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber statt bzw. neben dem Rehabilitationsgeldbezug, sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge zu entrichten. Beitragsgrundlage für die BV ist das fortgezahlte Entgelt.

Bildungskarenz

Für die Dauer einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zur BV, finanziert aus den Einnahmen des Bundes für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik. Diese Beitragsleistung beträgt 1,53 Prozent der Bemessungsgrundlage in Höhe des von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer bezogenen Weiterbildungs­geldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung der BV-Beiträge an die BV-Kasse der letzten Dienstgeberin bzw. des letzten Dienstgebers führt der Krankenversicherungsträger durch.

Bei der Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG handelt es sich um keinen entgeltfreien Zeitraum. Daher sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge auf Basis des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten; Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen.

Während einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (§ 12 AVRAG), für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservices in Anspruch genommen wird, sind keine BV-Beiträge zu leisten - weder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber noch aus den Einnahmen des Bundes für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik.

Unbezahlter Urlaub

Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes sind keine BV-Beiträge zu leisten. 

Meldung der entgeltfreien Zeiträume durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber

Bei Beendigung der Pflichtversicherung (Ende Entgeltanspruch) hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zwingend eine Abmeldung zu erstatten. Darauf ist der entsprechende Abmeldegrund anzugeben.

Wird das Arbeitsverhältnis bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber während dieser entgeltfreien Zeiträume beendet, ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zwingend eine weitere Abmeldung mit dem neuen Abmeldegrund, zum Beispiel "Kündigung durch den Dienstnehmer", zu erstatten.

Für die Familienhospizkarenz/Pflegekarenz ist die Meldung "Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Abmeldung" zu verwenden. Eine Meldung ist in allen Fällen der Familienhospizkarenz/Pflegekarenz erforderlich.