Für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber besteht die Wahlmöglichkeit, die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entweder monatlich oder jährlich zu überweisen.
Eine jährliche Abrechnung kann nur gemeinsam für den Unfallversicherungsbeitrag (gegebenenfalls zuzüglich Dienstgeberabgabe) und den BV-Beitrag vorgenommen werden.
Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,50 Prozent vom zu leistenden BV-Beitrag gleichzeitig mit diesem BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu überweisen. Die BV-Kasse hat diesen zusätzlichen Beitrag dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft gutzuschreiben.
Wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis unterjährig beendet und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die BV-Beiträge ebenso wie der zusätzliche Beitrag von 2,50 Prozent jedenfalls mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Beendigungsmonat abzurechnen.