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Beginn der Beitragszahlung zur Betrieblichen Vorsorge

Stand: 01.01.2024


Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin bzw. freien Dienstnehmer) monatlich einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge entrichten. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigung bei einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber ist somit grundsätzlich beitragsfrei.

Der Beginn der Beitragszahlung zur Betrieblichen Vorsorge (BV) berechnet sich immer vom Tag des Beginnes der Beschäftigung bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt etwa die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Beschäftigung am 20.07. bzw. 31.08. auf, beginnt die Beitragszahlung zur BV am 20.08. bzw. 01.10. Es ist dabei nur die Dauer des Dienstverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im Rahmen dieses Dienstverhältnisses. So ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) auch auf jede Tätigkeit anzuwenden, die zum Beispiel regelmäßig am Freitag ausgeübt wird (= durchlaufende Pflichtversicherung).

Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragszahlung zur BV bereits mit dem ersten Tag der neuerlichen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier erster Monat!). Und zwar unabhängig davon, wie lange die beiden Dienstverhältnisse gedauert haben. 

Den Beginn der Beitragszahlung zur BV muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträger auf der Anmeldung bzw. bei Übertritt mittels Änderungsmeldung bekannt geben.

Beispiele

1. Dienstverhältnis: 10.10. bis 28.10.

  • Keine Zahlung zur BV, weil das Dienstverhältnis kürzer als einen Monat dauert.

2. Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber: 01.12. bis 09.12.

  • Zahlung zur BV beginnt bereits ab 01.12.



1. Dienstverhältnis: 17.10. bis 30.11.

  • Zahlung zur BV beginnt ab 17.11.

2. Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber: 05.12. bis 09.12.

  • Zahlung zur BV beginnt bereits ab 05.12.