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Pflegekarenz und Familienhospizkarenz – sozialversicherungsrechtliche Absicherung

Stand: 01.01.2024


Personen, die eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit oder eine Familienhospizkarenz bzw. -teilzeit in Anspruch nehmen, bleiben weiterhin kranken- und pensionsversichert. Dies allerdings nur dann, wenn sie bereits vor Antritt dieser Maßnahme derart pflichtversichert waren. Bei einer in der Unfallversicherung teilversicherten geringfügig beschäftigten Person, die zum Beispiel eine Pflegekarenz gegen Entfall ihrer Bezüge in Anspruch nimmt, entsteht während deren Dauer somit keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.

Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge

Besteht trotz Verminderung der Arbeitszeit auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin eine Vollversicherung, sind die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des reduzierten Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu leisten.

Liegt nach der Verminderung der Arbeitszeit eines ehemals vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hingegen lediglich ein geringfügiges Entgelt vor, übernimmt der Bund auf Basis fiktiver Beitragsgrundlagen die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung. Den Beitrag zur Unfallversicherung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vom geringfügigen Entgelt zu leisten.

Bei einer gänzlichen Karenzierung eines ehemals vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses werden die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge ebenfalls vom Bund getragen (fiktive Beitragsgrundlagen). 

Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge

Im Falle einer Reduzierung des Entgeltes durch Pflegeteilzeit oder Familienhospizteilzeit sind die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auf Basis des monatlichen Entgeltes vor Herabsetzung der Arbeitszeit zu leisten. Liegt eine gänzliche Karenzierung vor, werden die BV-Beiträge vom Bund auf Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage getragen.

Die einzelnen Fallkonstellationen können der nachstehenden Aufstellung entnommen werden.

Pflegekarenz bzw. Familienhospizkarenz

Merkmale Die Arbeitszeit einer bzw. eines vormals vollversicherungspflichtigen Beschäftigten wird auf "Null" reduziert. Das Dienstverhältnis bleibt arbeitsrechtlich aber weiterhin aufrecht.
Meldungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Es ist eine Anmeldung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz-Meldung notwendig.
Beiträge Es sind weder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber noch von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer Beiträge zur Sozialversicherung bzw. BV-Beiträge zu entrichten.
Soziale Absicherung Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt trotz des karenzierten Dienstverhältnisses auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes kranken- und pensionsversichert. Die Beiträge (inklusive der BV-Beiträge) werden vom Bund getragen. Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

Pflegeteilzeit bzw. Familienhospizteilzeit

Merkmale Die Arbeitszeit einer bzw. eines vormals vollversicherungspflichtigen Beschäftigten wird entsprechend reduziert. Diese Verminderung kann zwei Folgen haben:
Das Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bleibt über der Geringfügigkeitsgrenze. Das Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers sinkt auf bzw. unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Meldungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Keine Mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz-Meldung ist eine Anmeldung zur Pflegeteilzeit bzw. Familienhospizteilzeit zu erstatten. Die Änderung von einem vollversicherungspflichtigen zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kann gemeldet werden, solange noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für den betroffenen Beitragszeitraum erstattet wurde. 
Beiträge Die Beiträge zur Sozialversicherung sind durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vom verminderten Entgelt zu entrichten. Achtung: Den BV-Beitrag hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber allerdings von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung des Entgeltes zu leisten. Für die geringfügige Beschäftigung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber weiterhin den Unfallversicherungsbeitrag sowie den BV-Beitrag zu entrichten. Achtung: Der BV-Beitrag ist von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung des Entgeltes zu leisten.
Soziale Absicherung Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt auf Grund des Dienstverhältnisses kranken-, pensions- und unfallversichert. Ein aliquotes Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Dieses aliquote Pflegekarenzgeld führt zu einer zusätzlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung. (Die Beiträge hierzu werden vom Bund getragen - diesbezüglich ist keine Meldung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vorgesehen). Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt (trotz des nunmehr geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses) nicht nur unfall-, sondern auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auch kranken- und pensionsversichert. Ein aliquotes Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Dieses aliquote Pflegekarenzgeld führt zu einer zusätzlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung. (Die Beiträge hierzu werden vom Bund getragen - diesbezüglich ist keine Meldung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vorgesehen).


Beispiele:

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 58 KB)

Meldungen

Der Beginn, das Ende sowie sämtliche Änderungen bei einer Pflege- bzw. Familienhospizkarenz oder Pflege- bzw. Familienhospizteilzeit mit geringfügigem Entgelt sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden.

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.