DRUCKEN

Pflegekarenz und Familienhospizkarenz – sozialversicherungsrechtliche Absicherung

Stand: 01.01.2025


Personen, die eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit oder eine Familienhospizkarenz bzw. -teilzeit in Anspruch nehmen, bleiben weiterhin kranken- und pensionsversichert. Dies allerdings nur dann, wenn sie bereits vor Antritt dieser Maßnahme derart pflichtversichert waren. Bei einer in der Unfallversicherung teilversicherten geringfügig beschäftigten Person, die zum Beispiel eine Pflegekarenz gegen Entfall ihrer Bezüge in Anspruch nimmt, entsteht während deren Dauer somit keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.

Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge

Besteht trotz Verminderung der Arbeitszeit auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin eine Vollversicherung, sind die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des reduzierten Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu leisten.

Liegt nach der Verminderung der Arbeitszeit eines ehemals vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hingegen lediglich ein geringfügiges Entgelt vor, übernimmt der Bund auf Basis fiktiver Beitragsgrundlagen die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung. Den Beitrag zur Unfallversicherung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vom geringfügigen Entgelt zu leisten.

Bei einer gänzlichen Karenzierung eines ehemals vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses werden die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge ebenfalls vom Bund getragen (fiktive Beitragsgrundlagen). 

Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge

Im Falle einer Reduzierung des Entgeltes durch Pflegeteilzeit oder Familienhospizteilzeit sind die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auf Basis des monatlichen Entgeltes vor Herabsetzung der Arbeitszeit zu leisten. Liegt eine gänzliche Karenzierung vor, werden die BV-Beiträge vom Bund auf Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage getragen.

Die einzelnen Fallkonstellationen können der nachstehenden Aufstellung entnommen werden.

Pflegekarenz bzw. Familienhospizkarenz

Merkmale Die Arbeitszeit einer bzw. eines vormals vollversicherungspflichtigen Beschäftigten wird auf "Null" reduziert. Das Dienstverhältnis bleibt arbeitsrechtlich aber weiterhin aufrecht.
Meldungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Es ist eine Anmeldung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung erforderlich. Wählen Sie unter Karenz­art den Eintrag "Pflegekarenz gegen Entfall des Entgelts ab 01.01.2014" bzw. "Familienhospizkarenz gegen Entfall des Entgelts ab 01.01.2014" aus. Führen Sie ­keine (zusätzliche) Abmeldung von der Pflichtversicherung durch.

Für die Abmeldung von der Pflegekarenz bzw. Familienhospizkarenz übermitteln Sie die Familienhospizkarenz/Pflege­karenz Abmeldung.

Hinweis:
Sämtliche Meldungen zur Pflegekarenz bzw. Familienhospizkarenz sind binnen sieben Tagen nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Beiträge Es sind weder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber noch von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer Beiträge zur Sozialversicherung bzw. BV-Beiträge zu entrichten.
Soziale Absicherung Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt trotz des karenzierten Dienstverhältnisses auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) kranken- und pensionsversichert.

Die Beiträge (inklusive der BV-Beiträge) werden auf Basis fiktiver Beitragsgrundlagen vom Bund getragen.

Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

Pflegeteilzeit bzw. Familienhospizteilzeit

Merkmale Die Arbeitszeit einer bzw. eines vormals vollversicherungspflichtigen Beschäftigten wird entsprechend reduziert, wobei die vereinbarte ­wöchentliche Normal­arbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten darf. Diese Herabsetzung kann zwei Folgen haben:
Das Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bleibt über der Geringfügigkeitsgrenze. Das Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers sinkt auf bzw. unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Meldungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Es sind keine Meldungen durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber erforderlich. Es ist eine Anmeldung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung erforderlich. Wählen Sie unter Karenz­art den Eintrag "Pflegeteilzeit mit Herab­setzung Entgelt unter Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2014“ bzw. "Familienhospizteilzeit mit Herab­setzung Entgelt unter Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2014“ aus. Führen Sie keine (zusätzliche) Abmeldung von der Pflichtversicherung durch.

Die Änderung von einem vollversicherungspflichtigen zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kann gemeldet werden, solange noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für den betroffenen Beitragszeitraum erstattet wurde.

Für die Abmeldung von der Pflegeteilzeit bzw. Familienhospizteilzeit übermitteln Sie die Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Abmeldung. 
Hinweis: Sämtliche Meldungen zur Pflegeteilzeit bzw. Familienhospizteilzeit sind binnen sieben Tagen nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. 
Beiträge Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zur Sozialversicherung vom verminderten Entgelt zu entrichten. Für die geringfügige Beschäftigung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber weiterhin den Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten.
Achtung: Die BV-Beiträge sind von der Beitragsgrundlage vor ­Herabsetzung des ­Entgeltes zu leisten.
Soziale Absicherung Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt auf Grund des Dienstverhältnisses kranken-, pensions- und unfallversichert. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt (trotz des nunmehr geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses) nicht nur unfall-, sondern auf Grund der Bestimmungen des AlVG auch kranken- und pensionsversichert.
Aliquotes Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice ­beantragt werden.

Dieses aliquote Pflegekarenzgeld führt zu einer zusätzlichen Teilver­sicherung in der Pensionsversicherung. (Anmerkung: Die Beiträge ­hierzu werden vom Bund ­getragen. Diesbezüglich ist keine Meldung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vorgesehen.)


Beispiele:

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 59 KB)

Meldungen

Der Beginn, das Ende sowie sämtliche Änderungen bei einer Pflege- bzw. Familienhospizkarenz oder Pflege- bzw. Familienhospizteilzeit mit geringfügigem Entgelt sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden.

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.