DRUCKEN

Praktikantinnen und Praktikanten

Stand: 01.01.2024


"Echte" Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten

"Echte" Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten. Sie sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung unfallversichert. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikantin bzw. Ferialpraktikant sind folgende Kriterien:

  • Es muss sich nachweislich um Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
  • Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen.
  • Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber aufzubewahren.
  • Die Ferialpraktikantin bzw. der Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch.
  • Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb.
  • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.


Achtung: Werden Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende im Rahmen ihres Praktikums als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt oder unterliegen sie auf Grund eines ihnen gewährten (Taschen-)Geld- und/oder Sachbezuges der Lohnsteuerpflicht, müssen sie angemeldet werden!


Die Beitragsabrechnung erfolgt je nach Tätigkeit in der Beschäftigtengruppe Arbeiter bzw. Angestellter, bei einer geringfügigen Beschäftigung ist die Beschäftigtengruppe geringfügiger Arbeiter bzw. geringfügiger Angestellter anzuwenden. Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat, sind auch Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu leisten.

Sonderregelungen im Hotel- und Gastgewerbe

  • Durch ein Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe wird ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet.
  • Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe ist ein Volontariat ausgeschlossen.
  • Es ist der entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden. Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten haben zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.
  • Diese Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten sind in der Beschäftigtengruppe Arbeiter bzw. Angestellter abzurechnen.

Praktikantinnen und Praktikanten mit Hochschulbildung bzw. in Ausbildung

Praktikantinnen und Praktikanten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG

Wie sind Beschäftigte sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen, die bereits eine Hochschulbildung abgeschlossen haben, für ihren zukünftigen Beruf aber noch eine vorgeschriebene Ausbildung ("Praktikum") benötigen?

Beispiele: Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten, Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung zur klinischen Psychologin bzw. zum klinischen Psychologen.

Hier ist wie bei den Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten zuerst zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Weisungen, Kontrolle, persönliche Arbeitspflicht etc.) vorliegt.

Ist dies der Fall, hat eine Anmeldung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer (Beschäftigtengruppe Angestellter) zu erfolgen.

Der BV-Beitrag ist abzuführen, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert.

Sollte kein Entgelt gebühren bzw. bezahlt werden, ist als Beitragsgrundlage ein täglicher Arbeitsverdienst von EUR 32,54 (= monatlich EUR 976,20) heranzuziehen.

Achtung: Praktikantinnen und Praktikanten mit Hochschulbildung unterliegen jedenfalls der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung. Auch dann, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt oder sie ein Entgelt beziehen, welches unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dabei gilt es, Nachstehendes zu beachten:

  • Es ist eine Anmeldung zu erstatten. Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen hat in der Beschäftigtengruppe qualifizierte Praktikanten (bzw. qualifizierte Praktikanten - Bund, Land, Gemeinde) zu erfolgen. Ein BV-Beitrag ist nicht zu entrichten.
  • Sollte kein Entgelt gebühren bzw. bezahlt werden, ist als Beitragsgrundlage ein täglicher Arbeitsverdienst von EUR 32,54 (= monatlich EUR 976,20) heranzuziehen.
  • Sie sind weder als Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten noch als Volontärinnen und Volontäre zu betrachten.

Praktikantinnen und Praktikanten gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG

Dabei handelt es sich um Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung auf Grund folgender Gesetze stehen:

  • Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBI. I Nr. 108/1997
  • Ausbildung zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012
  • Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBI. Nr. 460/1992


Diese Versicherten sind unter der Beschäftigtengruppe Krankenpflegeschüler bzw. Studierende nach dem MTD-Gesetz oder Hebammengesetz abzurechnen.

Sollte kein Entgelt (Taschengeld) gebühren bzw. bezahlt werden, ist als Beitragsgrundlage auf jeden Fall der im § 44 Abs. 6 lit. c ASVG als täglicher Arbeitsverdienst festgelegte Betrag von EUR 32,54 (= monatlich EUR 976,20) heranzuziehen.

Eine geringfügige Beschäftigung ist für diese Praktikantinnen und Praktikanten nicht möglich!

Kollektivvertraglicher Entgeltanspruch für Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten

Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.10.2001, 97/08/0078) haben Kollektivverträge (KV) hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis. Der VwGH beruft sich dabei auf § 2 Abs. 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), wo festgehalten ist, dass durch KV die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt werden können. Es kann daher, so der VwGH, von vornherein (und ohne dass dies im KV ausdrücklich normiert wurde) nicht davon ausgegangen werden, dass der KV Entgeltansprüche von Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten regelt, die nicht Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind. Sieht ein KV Entgeltansprüche für Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten vor, ist somit davon auszugehen, dass es sich arbeitsrechtlich um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Dieser Status führt zu einer Pflichtversicherung als "echte" Dienstnehmerin bzw. "echter" Dienstnehmer.

Leitfaden "Praktika"

In unserem Ratgeber "Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind" finden Sie viele weitere nützliche Informationen.

Der Praxisleitfaden - benutzerfreundlich als barrierefreies PDF mit internen Verlinkungen aufbereitet - steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:

zum Praxisleitfaden