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Schlechtwetterentschädigung

Stand: 01.01.2024


In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. gewerbliche Lehrlinge (gemäß Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 - BSchEG) in der Krankenversicherung und unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Entgelt versichert, das ihnen bei Vollarbeit gebührt hätte.

  • Diese Regelung gilt auch für Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe in Bezug auf Arbeiterinnen und Arbeiter, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h des Bauarbeiter­-Urlaubs­ und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind.
  • Auf das Lehrverhältnis von gewerblichen Lehrlingen mit Doppellehre ist das BSchEG nicht anzuwenden, wenn nur einer der beiden Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fällt.


In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung (Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) sind sie unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage mit dem im Beitragszeitraum tatsächlich erzielten Entgelt (Lohn oder Lehrlingseinkommen zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) versichert. Dies gilt auch für die Berechnung der Arbeiterkammerumlage, des Wohnbauförderungsbeitrages, der Landarbeiterkammerumlage, des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag), wobei nur für den BV-Beitrag die Höchstbeitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen ist. 

Die Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland 60 Prozent des Lohnes, der bei Vollarbeit gebührt hätte.

Die als Schlechtwetterentschädigung ausgezahlten Beträge sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber von der Bauarbeiter­-Urlaubs­- und Abfertigungskasse über Antrag zu ersetzen.

Der Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (Lohn oder Lehrlingseinkommen zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber allein zu tragen und unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) inklusive Zuschlag wie folgt abzurechnen:

Zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 7,65 Prozent

  • Arbeiterinnen und Arbeiter

 

Zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 3,35 Prozent

  • Gewerbliche Lehrlinge ohne Doppellehre
  • Gewerbliche Lehrlinge mit Doppellehre, wenn beide Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fallen

 

Beispiel:  
Schlechtwetterentschädigung - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 64 KB)

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

Gilt für ein Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis das BSchEG, fällt zur Finanzierung der Schlechtwetterentschädigung der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag an.

Er beträgt 1,40 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ist auch von Sonderzahlungen zu entrichten.

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag wird je zur Hälfte von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber und von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer getragen.

Bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag allerdings zur Gänze von der Arbeiterin bzw. vom Arbeiter oder gewerblichen Lehrling zu tragen.

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist nicht zu entrichten
für

  • die Dauer einer Beschäftigung von Arbeiterinnen und Arbeitern auf Auslandsbaustellen,
  • Angestellte,
  • Lehrlinge in Angestelltenberufen,
  • gewerbliche Lehrlinge mit Doppellehre, wenn nur einer der beiden Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fällt, und
  • geringfügig Beschäftigte.


Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu leisten.