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Sonderzahlungen

Stand: 01.01.2024


Unter Sonderzahlungen ist jenes Entgelt zu verstehen, das in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (wiederkehrend) gewährt wird. Dazu gehören zum Beispiel Weihnachts- sowie Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld, 13. und 14. Monatsbezug.

Von Sonderzahlungen sind

  • keine Landarbeiterkammerumlage (Ausnahme: Kärnten),
  • keine Arbeiterkammerumlage und
  • kein Wohnbauförderungsbeitrag

zu entrichten.


Die übrigen Beiträge und Zuschläge sind jeweils abzuführen.

Sonderzahlungen unterliegen bis zur Höchstbeitragsgrundlage im Ausmaß von jährlich EUR 12.120,00 der Beitragspflicht.

Bei einem Dienstgeberwechsel sind die während eines Kalenderjahres gewährten Sonderzahlungen so zu behandeln, als ob diese Zuwendungen zur Gänze von der letzten Dienstgeberin bzw. vom letzten Dienstgeber ausgezahlt worden wären. 

Beispiel für die Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage bei der Abrechnung von Sonderzahlungen

Ein Dienstnehmer beendet am 22.03.2024 das Dienstverhältnis A. Die für das Jahr 2024 gebührenden Sonderzahlungen in der Höhe von 3.960,00 Euro sind abzurechnen.

Das Dienstverhältnis B beim selben Dienstgeber dauert vom 25.03. bis 09.08.2024. Die aus diesem zweiten Dienstverhältnis gebührenden Sonderzahlungen in der Höhe von 4.100,00 Euro sind abzurechnen.

Aus einem dritten Dienstverhältnis C beim selben Dienstgeber (vom 12.08. bis 31.12.2024) resultieren Sonderzahlungen in der Höhe von 4.250,00 Euro. Davon sind 4.060,00 Euro (12.120,00 Euro - 3.960,00 Euro - 4.100,00 Euro = 4.060,00 Euro) abzurechnen.

  • Von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 12.120,00 Euro Sonderbeiträge zu entrichten.
  • Die restlichen 190,00 Euro sind daher beitragsfrei (4.250,00 Euro - 4.060,00 Euro = 190,00 Euro).
  • Bei dieser Aufteilung ist darauf zu achten, dass aus den Dienstverhältnissen A und B bereits Sonderzahlungen in der Höhe von 8.060,00 Euro gewährt wurden.