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Trinkgelder

Stand: 01.01.2024


Trinkgelder gelten als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht.

Die Feststellung der Höhe des Trinkgeldes erfolgt durch Aufzeichnungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, Erhebungen bzw. Schätzungen des Krankenversicherungsträgers oder durch Pauschalierung.

Trinkgeldpauschalierungen existieren momentan für

  • Kosmetikerinnen und Kosmetiker, Fußpflegerinnen und Fußpfleger sowie Masseurinnen und Masseure (in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien),
  • Friseurinnen und Friseure (in allen Bundesländern),
  • das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (in allen Bundesländern),
  • das Lohnfuhrwerkgewerbe (Lenken von Taxis, Mietwägen, Auto- und Omnibussen in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien) sowie
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern (im Bundesland Wien). 


Die jeweiligen Pauschalierungsfestsetzungen können in den amtlichen Verlautbarungen über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden. Die Trinkgeldpauschalen für Kärnten stehen Ihnen als PDF zum Download zur Verfügung.