Trinkgelder
Stand: 01.01.2026
Trinkgelder gelten als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat nach Anhörung der Interessenvertretungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2026 für folgende Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt:
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe:
Zur amtlichen Verlautbarung ...
Hier gelangen Sie zu den dazugehörigen Erläuterungen ... (PDF, 112 KB)
- Friseurgewerbe:
Zur amtlichen Verlautbarung ...
Hier gelangen Sie zu den dazugehörigen Erläuterungen ... (PDF, 129 KB)
- Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure:
Zur amtlichen Verlautbarung ...
Hier gelangen Sie zu den dazugehörigen Erläuterungen ... (PDF, 110 KB)
- Personenbeförderungsgewerbe:
Zur amtlichen Verlautbarung ...
Hier gelangen Sie zu den dazugehörigen Erläuterungen ... (PDF, 114 KB)
Hinweis: Die bisher nur für Wien gültige Festsetzung für Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe und Bäder wurde mit 31.12.2025 aufgehoben.