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Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Stand: 01.01.2024


Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasserinnen und Arbeitskräfteüberlasser im Sinne des § 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994 haben einen Beitrag zur Finanzierung des Sozial- und Weiterbildungsfonds für überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entrichten, wenn sowohl Kollektivverträge für den Betrieb der Überlasserin bzw. des Überlassers als auch für den Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers vorliegen. 

Der Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (WBB-AÜG) ist von der Überlasserin bzw. vom Überlasser allein zu tragen und beträgt für überlassene Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte seit 01.04.2017 0,35 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage, wobei die Geringfügigkeitsgrenze nicht anzuwenden ist. Dieser Beitrag ist auch von Sonderzahlungen zu leisten.

Kein WBB-AÜG
ist zu entrichten:

  • wenn nur für den Betrieb der Überlasserin bzw. des Überlassers oder nur für den Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers ein Kollektivvertrag vorliegt;
  • wenn weder für den Betrieb der Überlasserin bzw. des Überlassers noch für den Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers ein Kollektivvertrag vorliegt.

Beitragszahlung von inländischen Überlasserinnen und Überlassern

Der WBB-AÜG wird am Letzten eines Kalendermonates mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Er ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen an den Krankenversicherungsträger abzuführen und von diesem an den Sozial- und Weiterbildungsfonds zu überweisen.

Beitragszahlung von ausländischen Überlasserinnen und Überlassern

Besteht für eine überlassene Arbeitskraft keine Pflichtversicherung in Österreich, haben die ausländischen Überlasserinnen und Überlasser den WBB-AÜG über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) abzurechnen. Wenn aber die überlassene Arbeitskraft der Pflichtversicherung in Österreich unterliegt, gelten für die ausländischen Überlasserinnen und Überlasser dieselben Abrechnungs- und Zahlungsbestimmungen wie für inländische Überlasserinnen und Überlasser.