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20 Prozent-Regelung

Stand: 01.01.2024


Gewährt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer einen Sachbezug, zum Beispiel eine Dienstwohnung, kann die sogenannte "20 Prozent-Regelung" zum Tragen kommen, die den Dienstnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen der Höhe nach begrenzt.

Diese Sonderregelung beruht auf § 53 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), der wie folgt lautet:
"Der den Versicherten belastende Teil der allgemeinen Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v. H. seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen. …"


In § 53 Abs. 2 ASVG ist darüber hinaus geregelt, dass der Sozialversicherungsbeitrag für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nur Anspruch auf Sachbezug haben oder kein Entgelt beziehen, zur Gänze von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen ist.

Beispiel

Ein Angestellter erhält neben einem Bruttolohn von 2.000,00 Euro einen Sachbezug von 700,00 Euro; somit ergibt sich ein Entgelt von 2.700,00 Euro.

Der Dienstnehmeranteil beträgt 17,07 % (KV, PV, AV) von € 2.700,00 
€ 460,89
20 % von € 2.000,00€ 400,00
zuzüglich jeweils 0,50 % für AK und WF 
€ 27,00

Legende: KV = Krankenversicherung, PV = Pensionsversicherung, 
AV = Arbeitslosenversicherung, AK = Arbeiterkammerumlage, 
WF = Wohnbauförderungsbeitrag


Der Dienstnehmeranteil beläuft sich somit auf 427,00 Euro. Der Dienstgeber hat (neben dem Dienstgeberanteil) auf Grund der 20 Prozent-Regelung den Betrag von 60,89 Euro (= 460,89 Euro - 400,00 Euro) zu übernehmen.

Da der Dienstgeber durch die oben genannte gesetzliche Bestimmung zur Übernahme von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung verpflichtet ist, handelt es sich um keinen beitragspflichtigen "Vorteil" aus dem Dienstverhältnis, sondern um eine "Sonderregelung" über die Aufteilung der Beiträge!