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Zivildienst

Stand: 01.01.2024


Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) unterliegen der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge werden zur Gänze von den Rechtsträgern (Einrichtungen) getragen, für die der Zivildiener tätig ist.

Die tägliche Beitragsgrundlage für Zivildiener beträgt im Jahr 2024 EUR 45,77, die monatliche Beitragsgrundlage EUR 1.373,10.

Für Zivildienstleistende ist der Unfallversicherungsbeitrag in Form eines Fixbetrages zu entrichten. Dieser unterliegt der jährlichen Aufwertung und beträgt 2024 EUR 6,44.

Die mitversicherten Angehörigen des Zivildieners können Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Zivildienstzeiten werden entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) auf dem Pensionskonto erfasst.

Für die Dauer des Zivildienstes sind von der ursprünglichen Dienstgeberin bzw. vom ursprünglichen Dienstgeber für den Zivildiener keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat jedoch für die Dauer des Zivildienstes den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) in der Höhe von 1,53 Prozent zu entrichten, wenn und solange das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist. Als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag ist das Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016 (täglich EUR 14,53, voller Monat x 30) heranzuziehen. 

Der Zivildiener ist bei Antritt des Zivildienstes mit dem letzten Tag des Entgeltanspruches abzumelden. Als Abmeldegrund ist "Zivildienst" anzugeben. Das Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" ist nicht auszufüllen. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist eine neuerliche Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten.

Weitere Informationen betreffend Zivildienst können auf der Website des Bundeskanzleramtes abgerufen werden.