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Wohnbauförderungsbeitrag

Stand: 01.01.2024


Derzeit beträgt der Wohnbauförderungsbeitrag (WF) bundesweit 0,50 Prozent für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber und 0,50 Prozent für die versicherte Person, somit insgesamt 1 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage. 

Beitragspflichtig sind

  • Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben,
  • Dienstgeberinnen und Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beitragspflichtig sind,
  • Auftraggeberinnen und Auftraggeber der beitragspflichtigen Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.


Kein WF ist zu entrichten für

  • Lehrlinge,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer,
  • Hausbesorgerinnen und Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum 30.06.2000 abgeschlossen wurden),
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 Anwendung finden,
  • Gutsangestellte,
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die neben Diensten
    • für die Hauswirtschaft einer land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgeberin bzw. eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder
    • für Mitglieder ihres bzw. seines Hausstandes

Dienste für den land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen,

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während des geförderten Zeitraumes gemäß Neugründungs-Förderungsgesetz (gilt nur für den Dienstgeberanteil),
  • Vorstände einer Aktiengesellschaft, für die keine Arbeitslosenversicherungs- und Lohnsteuerpflicht besteht,
  • Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

Von Sonderzahlungen und während eines Urlaubes ohne Entgeltzahlung ist der WF nicht zu entrichten.