DRUCKEN

Familienzeitbonus

Stand: 01.01.2024


Bezieher eines Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 8 Abs. 1 Z 2 lit. k Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden teilweise vom Bund und teilweise vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) getragen. 

Für die Dauer der Inanspruchnahme einer Familienzeit ist der Dienstnehmer abzumelden (Abmeldegrund: "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht") und nach deren Ende wieder anzumelden. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind keine zu leisten - weder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber noch zu Lasten des FLAF. 

Ausnahme

Bei Vätern, die einen Frühkarenzurlaub nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, besteht die Pflichtversicherung weiter. Es ist somit keine Abmeldung zu erstatten und die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber trägt weiterhin die Beiträge (ausgenommen Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammer) zur Sozialversicherung.