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Höchstbeitragsgrundlagen

Stand: 01.01.2024


Die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes (oder eines Teiles des Beitragszeitraumes) auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage darf die tägliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Für Sonderzahlungen gibt es einen jährlichen Betrag, der nicht überschritten werden darf.

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2024    

  • täglich EUR 202,00 bzw.
  • monatlich EUR 6.060,00.
  • Sonderzahlungen sind im Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von EUR 12.120,00 beitragspflichtig.


Die allgemeinen Beiträge, Nebenbeiträge und Umlagen sind bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.

Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge dagegen sind auch über der Höchstbeitragsgrundlage abzuführen. 

Zu beachten ist generell, dass von den Sonderzahlungen keine Landarbeiterkammerumlage (Ausnahme Kärnten), keine Arbeiterkammerumlage und kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten ist.

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer beläuft sich

  • wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, auf EUR 7.070,00
  • andernfalls auf EUR 6.060,00 und für Sonderzahlungen jährlich auf EUR 12.120,00.


Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist ein Dreißigstel der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage pro sozialversicherungsrelevantem Tag anzusetzen.

Die Höchstbeitragsgrundlage unterliegt der jährlichen Aufwertung.

Beispiel für die Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage bei der Abrechnung von Sonderzahlungen

Ein Dienstnehmer beendet am 22.03.2024 das Dienstverhältnis A. Die für das Jahr 2024 gebührenden Sonderzahlungen in der Höhe von 3.960,00 Euro sind abzurechnen.

Das Dienstverhältnis B beim selben Dienstgeber dauert vom 25.03. bis 09.08.2024. Die aus diesem zweiten Dienstverhältnis gebührenden Sonderzahlungen in der Höhe von 4.100,00 Euro sind abzurechnen.

Aus einem dritten Dienstverhältnis C beim selben Dienstgeber (vom 12.08. bis 31.12.2024) resultieren Sonderzahlungen in der Höhe von 4.250,00 Euro. Davon sind 4.060,00 Euro (12.120,00 Euro - 3.960,00 Euro - 4.100,00 Euro = 4.060,00 Euro) abzurechnen.

  • Von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 12.120,00 Euro Sonderbeiträge zu entrichten.
  • Die restlichen 190,00 Euro sind daher beitragsfrei (4.250,00 Euro - 4.060,00 Euro = 190,00 Euro).
  • Bei dieser Aufteilung ist darauf zu achten, dass aus den Dienstverhältnissen A und B bereits Sonderzahlungen in der Höhe von 8.060,00 Euro gewährt wurden.