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Freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer - Merkmale

Stand: 01.01.2024


Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn eine Person auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt

  • Dienstleistungen erbringt,
  • im Wesentlichen persönlich tätig wird,
  • ohne wesentliche eigene Betriebsmittel arbeitet,
  • vertraglich zur Tätigkeitsverrichtung verpflichtet ist und
  • ihren Arbeitsablauf selbst bestimmen kann.


Diese Punkte charakterisieren sich wie folgt: 

Erbringung von Dienstleistungen

Dienstleistungen können Arbeiten, Verrichtungen bzw. Tätigkeiten jeglicher Art sein. Ob diese erlaubterweise erbracht werden, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevant. Entscheidend ist, dass die bzw. der jeweils Beschäftigte ein Wirken bzw. ein Bemühen schuldet. Es werden somit Dienstleistungen einer mehr oder weniger bestimmten Art erbracht (Dauerschuldverhältnis). Wird hingegen die Erledigung einer konkret definierten und in sich geschlossenen Leistung vereinbart, die nach Fertigstellung die Pflicht der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners abschließend erfüllt, handelt es sich um keine Dienstleistungen. In diesen Fällen liegt vielmehr ein erfolgsorientiertes Werk vor (Zielschuldverhältnis).

Wesentliche persönliche Leistungserbringung

Die Dienstleistungen müssen im Wesentlichen persönlich erbracht werden. Eine jederzeitige allgemeine Vertretungsmöglichkeit steht dem nicht entgegen. Wichtig ist lediglich, dass die Arbeiten nicht im überwiegenden Ausmaß an Dritte weitergegeben werden, sondern im Wesentlichen von der freien Dienstnehmerin bzw. vom freien Dienstnehmer erledigt werden.

Keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

Die Dienstleistungen werden ohne wesentliche Betriebsmittel der freien Dienstnehmerin bzw. des freien Dienstnehmers erbracht. Wesentlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Arbeiten ohne Verwendung dieses Betriebsmittels nicht bewerkstelligt werden können. Die Art des Betriebsmittels muss jedoch über die Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgehen.

Vertragliche Verpflichtung

Einem freien Dienstvertrag muss eine vertragliche Verpflichtung zu Grunde liegen. Diese kann schriftlich, mündlich oder durch stillschweigende Handlungen zu Stande kommen.

Selbstbestimmtheit bei Erbringung der Dienstleistung

Diese äußert sich insofern, dass die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer hinsichtlich der Art und Weise ihrer bzw. seiner Tätigkeit keinen Weisungen seitens der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers unterworfen ist. Sie bzw. er hat die Möglichkeit den Beschäftigungsort und die Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer unterliegt keiner ständigen Kontrolle durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber.