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Freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer

Stand: 01.01.2024


Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern stehen Personen gleich, die auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt

  • Dienstleistungen erbringen,
  • im Wesentlichen persönlich tätig werden,
  • ohne wesentliche eigene Betriebsmittel arbeiten,
  • vertraglich zur Tätigkeitsverrichtung verpflichtet sind und ihren Arbeitsablauf selbst bestimmen können.


Wesentlich ist weiters, dass die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer tätig wird für

  • eine Dienstgeberin bzw. einen Dienstgeber im Rahmen deren bzw. dessen Geschäftsbetriebes, deren bzw. dessen Gewerbeberechtigung, deren bzw. dessen berufsrechtlicher Befugnis oder deren bzw. dessen statutenmäßigen Wirkungsbereiches, mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
  • eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit).


Eine Pflichtversicherung wird somit nicht begründet, wenn die Leistungen für Privatpersonen (insbesondere für einen privaten Haushalt) erbracht werden.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer tritt nicht ein, wenn

  • die bzw. der Betreffende auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder  § 2 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder nach § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) versichert ist,
  • es sich um eine (Neben-)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) handelt,
  • eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die die Zugehörigkeit zu einer Kammer der freien Berufe begründet,
  • es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffende bzw. Kunstschaffender1, insbesondere als Künstlerin bzw. Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes oder
  • es sich bei der Tätigkeit um bäuerliche Nachbarschaftshilfe handelt.


1 Der Begriff der bzw. des Kunstschaffenden ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach Interpretation der Krankenversicherungsträger ist er jedoch weitgehender als jener der Künstlerin bzw. des Künstlers. Grundsätzlich handelt es sich dabei um jede selbständige künstlerische Tätigkeit im produzierenden wie auch reproduzierenden Bereich.

Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Personengruppen:

  • Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung,
  • Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 führen,
  • freiberuflich tätige Kammermitglieder (Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte etc.), Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, Dentistinnen und Dentisten, bildende Künstlerinnen und Künstler, Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Beamtinnen und Beamte, die Nebentätigkeiten zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber ausüben (der Bund ist hierbei als ein Dienstgeber anzusehen!).


Kein freier Dienstvertrag resultiert aus Tätigkeiten

  • auf Grund eines politischen Mandats (Gemeinderätin bzw. Gemeinderat),
  • auf Grund von Gerichtsbeschlüssen (Sachverständige bzw. Sachverständiger),
  • auf Grund eines Hoheitsaktes,
  • als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder aus Tätigkeiten, die mit der Überwachung der Geschäftsführung zusammenhängen,
  • für die Funktionsgebühren bezogen werden.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

  • Beginn: Mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
  • Ende: Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Beitragsgrundlage

Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalendermonat gebührende Entgelt gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Gebührt allerdings der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, ist das Honorar auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile gelten auch für diese Versicherungsverhältnisse und können über den Link "Entgelt" abgerufen werden.

Aufwandsersätze sind allerdings nur dann beitragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber von der freien Dienstnehmerin bzw. vom freien Dienstnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind grundsätzlich beitragspflichtig.


Höchstbeitragsgrundlage 
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt

  • wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, das 35-fache (2024: EUR 7.070,00)
  • sonst das 30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage EUR 6.060,00 und für Sonderzahlungen jährlich EUR 12.120,00   


Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist ein Dreißigstel der angeführten Höchstbeitragsgrundlage pro sozialversicherungsrelevantem Tag zu rechnen.

Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen

Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer unterliegen nicht nur der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sondern auch der Arbeitslosenversicherung.

Ebenso sind für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag), der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) sowie die Arbeiterkammerumlage (AK) zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag fällt nicht an.

Achtung: In Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Kärnten ist für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft die Landarbeiterkammerumlage zu entrichten, in den übrigen Bundesländern die Arbeiterkammerumlage.

Altersbedingter Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Folgende Personengruppen sind von der Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages befreit:

  • Männer und Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, die einen bestehenden Anspruch auf eine Alterspension haben (nicht relevant ist die Korridorpension), sowie
  • Männer und Frauen ab Vollendung des 63. Lebensjahres in jedem Fall (Pensionsanspruch spielt hier keine Rolle mehr).

Geringfügigkeit

Für diese Versichertengruppe gelten dieselben Bestimmungen wie für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Bezug auf die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die Dienstgeberabgabe und die sozialversicherungsrechtliche Auswirkung bei mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten.

Beschäftigtengruppen

Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beschäftigtengruppe freier Dienstnehmer - Arbeiter bzw. freier Dienstnehmer - Angestellter. Liegt der Arbeitsverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist die Beschäftigtengruppe geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer - Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer - Angestellter anzuwenden.