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Stand: 01.01.2025
Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern stehen Personen gleich, die auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt
Wesentlich ist weiters, dass die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer tätig wird für
Eine Pflichtversicherung wird somit nicht begründet, wenn die Leistungen für Privatpersonen (insbesondere für einen privaten Haushalt) erbracht werden.
Eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer tritt nicht ein, wenn
1 Der Begriff der bzw. des Kunstschaffenden ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach Interpretation der Krankenversicherungsträger ist er jedoch weitgehender als jener der Künstlerin bzw. des Künstlers. Grundsätzlich handelt es sich dabei um jede selbständige künstlerische Tätigkeit im produzierenden wie auch reproduzierenden Bereich.
Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Personengruppen:
Kein freier Dienstvertrag resultiert aus Tätigkeiten
Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalendermonat gebührende Entgelt gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Gebührt allerdings der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, ist das Honorar auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.
Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile gelten auch für diese Versicherungsverhältnisse und können über den Link "Entgelt" abgerufen werden.
Aufwandsersätze sind allerdings nur dann beitragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber von der freien Dienstnehmerin bzw. vom freien Dienstnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Höchstbeitragsgrundlage
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist ein Dreißigstel der angeführten Höchstbeitragsgrundlage pro sozialversicherungsrelevantem Tag zu rechnen.
Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer unterliegen nicht nur der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sondern auch der Arbeitslosenversicherung.
Ebenso sind für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag), der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) sowie die Arbeiterkammerumlage (AK) zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag fällt nicht an.
Achtung: In Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Kärnten ist für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft die Landarbeiterkammerumlage zu entrichten, in den übrigen Bundesländern die Arbeiterkammerumlage.
Folgende Personengruppen sind von der Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages befreit:
Für diese Versichertengruppe gelten dieselben Bestimmungen wie für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Bezug auf die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die Dienstgeberabgabe und die sozialversicherungsrechtliche Auswirkung bei mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten.
Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beschäftigtengruppe freier Dienstnehmer - Arbeiter bzw. freier Dienstnehmer - Angestellter. Liegt der Arbeitsverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist die Beschäftigtengruppe geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer - Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer - Angestellter anzuwenden.
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