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Hausbesorgerinnen und Hausbesorger/Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer

Stand: 01.01.2024


Im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde das Hausbesorgergesetz geändert. Es gilt nur mehr für Dienstverhältnisse von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern, die vor dem 01.07.2000 abgeschlossen wurden (bzw. für jene befristeten Dienstverhältnisse, die nach diesem Datum verlängert wurden).

Auf die nach dem 30.06.2000 abgeschlossenen Dienstverträge, die die Verrichtungen von Hausbesorgertätigkeiten zum Inhalt haben, sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihres jeweiligen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches maßgeblich. Im Regelfall wird es sich dabei um Arbeitsverträge gemäß § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) handeln.

Die Verrichtung der "neuen" Hausbetreuertätigkeiten kann auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für die Vertretungen der "geringfügigen Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer" sind von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern ebenfalls Anmeldungen zu erstatten.

Der pauschalierte Materialkostenersatz unterliegt der Beitragspflicht. Beitragsfreiheit besteht allerdings in jenen Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung der erforderlichen Reinigungsmittel entsprechend nachgewiesen werden.

Die Mindestlohntarife für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger bzw. Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) abrufen.