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Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung

Stand: 01.01.2024


Leistet die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bei Kurzarbeit eine Entschädigung an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles (Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung), kann sie bzw. er vom Arbeitsmarktservice (AMS) unter bestimmten Voraussetzungen eine Kurzarbeitsbeihilfe (Qualifizierungsbeihilfe) erhalten.

Die Pflichtversicherung bleibt unverändert aufrecht.

Beitragsgrundlage 

Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage (inklusive abgerechneter Provisionen, Zulagen und Zuschläge) vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage (Günstigkeitsvergleich). 

Konkret ist ein Vergleich zwischen der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und jener Beitragsgrundlage, die ohne Kurzarbeit vorliegen würde, anzustellen. Von der jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Leistungen aus der Pflichtversicherung zu bemessen. "Stichtag" ist dabei der erste Tag der Kurzarbeit bzw. der erste Tag einer etwaig verlängerten Kurzarbeit.

Beispiel 

  • Lehrlingsentschädigung bis 30.09.2023: 800,00 Euro
  • Gehalt ab 01.10.2023: 1.200,00 Euro
  • Gehalt ab 01.02.2024: 1.400,00 Euro
  • Kurzarbeit: 01.10.2023 bis 31.01.2024
  • Verlängerte Kurzarbeit: 01.02.2024 bis 31.03.2024


Lösung:

  • Beitragsgrundlage für Kurzarbeit vom 01.10.2023 bis 31.01.2024: 1.200,00 Euro
  • Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 01.02.2024 bis 31.03.2024: 1.400,00 Euro

Beiträge

Von der so ermittelten Beitragsgrundlage sind die Beiträge zur

  • Krankenversicherung (KV),
  • Unfallversicherung (UV),
  • Pensionsversicherung (PV),
  • Arbeitslosenversicherung (AV),

sowie

  • die Arbeiterkammerumlage (AK),
  • die Landarbeiterkammerumlage (LK),
  • der Wohnbauförderungsbeitrag (WF),
  • der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) und
  • der Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB)

zu entrichten.

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) ist vom Arbeitsverdienst (tatsächliches Entgelt während der Kurzarbeit plus Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung) zu berechnen.

Betriebliche Vorsorge

Als Bemessungsgrundlage für die Betriebliche Vorsorge (BV) ist grundsätzlich das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen. Übersteigt allerdings das monatliche Entgelt (einschließlich Kurzarbeitsunterstützung) während der Kurzarbeit diesen Betrag, ist dieses als Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) relevant. Anders als in der Sozialversicherung hat ein monatlicher Günstigkeitsvergleich zu erfolgen.

Beiträge der bzw. des Versicherten

Von der versicherten Person sind während der Kurzarbeit die Beiträge vom

  • erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst (inklusive Sachbezüge) und
  • der Kurzarbeitsunterstützung

zu tragen. Der auf die versicherte Person entfallende Teil der KV-, PV- und AV-Beiträge darf 20 Prozent ihrer Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber allein.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Seit 01.01.2021 richtet sich der Anteil der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zur AV während der Kurzarbeit nach dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung. Werden die im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) angeführten Grenzbeträge unterschritten, so ist auch der von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu tragende Anteil zur AV entsprechend geringer bzw. entfällt allenfalls vollständig. 

Insgesamt ist ungeachtet dessen jener Beitragssatz in der AV anzuwenden, der sich aus der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit ergibt. Eine sich allenfalls dadurch ergebende Differenz (zum Beispiel Dienstnehmeranteil vor Kurzarbeit drei Prozent, Dienstnehmeranteil bemessen am tatsächlichen Entgelt während Kurzarbeit zwei Prozent) ist vorläufig von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen. Im Rahmen der vom AMS geleisteten Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt ein entsprechender Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen.

Beiträge der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers

Der Dienstgeberanteil der zu entrichtenden Beiträge ist von der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Beitragsgrundlage, Bemessungsgrundlage bzw. im Falle des SW vom tatsächlichen Arbeitsverdienst zuzüglich Kurzarbeitsunterstützung zu leisten.

Zusätzlich trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den auf die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer entfallenden Anteil der Beiträge von der Differenz zwischen Beitragsgrundlage und tatsächlich erzieltem Arbeitsverdienst (inklusive Sachbezüge) samt Kurzarbeitsunterstützung allein. 

Darüber hinaus hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Beiträge auf Grund der 20 Prozent-Regelung zu übernehmen sowie den allfälligen Differenzbetrag bei einkommensabhängiger Verminderung des Dienstnehmeranteiles am AV-Beitrag zu leisten.

Der dadurch entstehende Aufwand wird seitens des AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe pauschal ersetzt.

Von der Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu entrichten.

Sonderzahlungen

Entsprechend der Sozialpartnervereinbarung ist zur Ermittlung der Sonderzahlungen jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre (allenfalls unter Berücksichtigung von kollektivvertraglichen Erhöhungen). Die Sonderbeiträge sind hiervon zu entrichten. Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber werden die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten durch die Kurzarbeitsbeihilfe erstattet.

Untermonatiger Beginn der Kurzarbeit

Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage wird in diesen Fällen das Entgelt des Vormonates durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Tage ab Eintritt der Kurzarbeit multipliziert. Danach wird das beitragspflichtige Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bis zum Beginn der Kurzarbeit addiert. Als Beitragsgrundlage für die Folgemonate gilt das im Monat vor Beginn der Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige Entgelt (siehe nachfolgendes Beispiel). Wenn die Beschäftigung im Monat des Beginnes der Kurzarbeit begonnen hat, ist das gebührende Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit auf einen vollen Beitragszeitraum aufzurechnen.

Beispiel

Beitragsabrechnung bei Kurzarbeitsunterstützung - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 68 KB)