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Insolvenzentgeltsicherung

Stand: 01.01.2024


Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) ist zur Gänze von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen. Er ist grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten.

Die Höhe dieses Zuschlages beläuft sich auf 0,10 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Er dient zur Finanzierung des den (freien) Dienstnehmerinnen und (freien) Dienstnehmern im Falle der Insolvenz ihrer Dienstgeberin bzw. ihres Dienstgebers gebührenden Insolvenz-Entgeltes.

Der IE ist auch für die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu deren gesetzlichen Vertretung berufen sind und für die leitenden Angestellten, soweit sie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind, zu entrichten. 

Ausnahmen

Kein IE ist zu entrichten für:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität genießen,
  • Gesellschafterinnen und Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird,
  • Vorstände einer Aktiengesellschaft, die der Arbeitslosenversicherung und der Lohnsteuerpflicht unterliegen,
  • Vorstandsmitglieder von Sparkassen, 
  • Lehrlinge für die gesamte Dauer der Lehrzeit,
  • Personen, die vor dem 01.01.1953 geboren sind,
  • Personen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, sobald sie alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllen
    bzw. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBI. Nr. 609/1977, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Strafgefangene).


Im Falle eines (maximal einmonatigen) Urlaubes ohne Entgeltzahlung, der zu keiner Unterbrechung der Pflichtversicherung führt, ist der IE weiterhin von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu entrichten.