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Beitragsvorschreibeverfahren

Stand: 01.01.2024


Die Beitragsabrechnung mit dem Krankenversicherungsträger hat primär im Wege des Selbstabrechnerverfahrens zu erfolgen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Wunsch die Sozialversicherungsbeiträge vorschreiben zu lassen. Voraussetzung ist, dass sie lediglich eine geringe Anzahl an Versicherten (zum Beispiel bei Kleinstbetrieben und Haushalten) beschäftigen. 

Damit der Krankenversicherungsträger die zu entrichtenden Beiträge korrekt ermitteln und in weiterer ­Folge vorschreiben kann, ist es wie bisher erforderlich, dass die Dienstgeberinnen und Dienstgeber ihren Meldeverpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommen. Die für das Selbstabrechnerverfahren vorgesehenen Meldungsarten gelten auch für das Beitragsvorschreibeverfahren. Auf bestehende Unterschiede im Meldeprozedere wird nachstehend näher eingegangen.

Versichertenmeldungen

Im Beitragsvorschreibeverfahren sind die gleichen Versichertenmeldungen wie im Selbstabrechnerverfahren zu verwenden. Zusammengefasst stehen daher folgende Meldungen zur Verfügung:

  • Versicherungsnummer Anforderung,
  • Anmeldung (samt Storno und Richtigstellung),
  • Vor-Ort-Anmeldung per Telefax oder Telefon,
  • Anmeldung fallweise Beschäftigter (samt Storno),
  • Änderungsmeldung, 
  • Adressmeldung Versicherter und
  • Abmeldung (samt Storno und Richtigstellung).


Hinsichtlich der Ausfertigung der Meldungen und des Meldeprozesses sind im Vergleich zum Selbstabrechnerverfahren keine Besonderheiten zu beachten. 

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)

Im Beitragsvorschreibeverfahren sind die nachstehenden mBGM zu verwenden:

  • mBGM für mindestens einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse (= Regelfall),
  • mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung und
  • mBGM für fallweise Beschäftigte.


Auch im Beitragsvorschreibeverfahren gelten die allgemeinen Grundsätze 1, 2, 3 und 4 (siehe dazu den Link in der Rubrik "Mehr zum Thema"). Die im Grundsatz 5 beschriebene Schätzungsermächtigung greift in jenen Fällen, in denen nach erstatteter Anmeldung keine erste mBGM übermittelt wird.

mBGM im Beitragsvorschreibeverfahren - Unterschiede zum Selbstabrechnerverfahren

Die mBGM für Vorschreibebetriebe unterscheiden sich inhaltlich geringfügig von jenen für Selbstabrechnerinnen und Selbstabrechner. Ausschlaggebend dafür ist, dass einige Daten (wie zum Beispiel die Summe der zu entrichtenden Beiträge - diese werden seitens der Krankenversicherungsträger errechnet und in weiterer Folge vorgeschrieben) nicht benötigt werden.

Hinsichtlich der Handhabung der mBGM für das Beitragsvorschreibeverfahren gelten grundsätzlich die Ausführungen des Selbstabrechnerverfahrens - siehe dazu den Link "mBGM (für den Regelfall)" in der Rubrik "Mehr zum Thema". Jene Abschnitte, die keine Anwendung finden, sind gekennzeichnet. Auf Besonderheiten wird in den folgenden Punkten explizit hingewiesen.

Meldeverpflichtung

Werden der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Beiträge vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben, ist die mBGM erstmals für jenen Beitragszeitraum zu übermitteln, in dem die Beschäftigung aufgenommen ­wurde. Dadurch wird einerseits die Anmeldeverpflichtung abschließend erfüllt und andererseits anhand der so bekannt gegebenen Daten (Beitragsgrundlage, Tarifgruppe etc.) die Beitragsvorschreibung ermöglicht.

In weiterer Folge ist eine mBGM nur dann zu erstatten, wenn eine Änderung eintritt, die Auswirkungen auf die Höhe der Beitragsvorschreibung (Höhe des Entgeltes, Sonderzahlungen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge ist zu entrichten etc.) oder die Tarifgruppe hat.

Eine mBGM ist im Unterschied zum Selbstabrechnerverfahren somit nur dann erforderlich, wenn sich am zuletzt für die jeweilige Versicherte bzw. den jeweiligen Versicherten gemeldeten Sachverhalt etwas ändert. Die bisherige Systematik des Beitragsvorschreibeverfahrens bleibt demzufolge gleich.

Meldefrist

Die Frist für die Vorlage der mBGM endet mit dem Siebenten des Kalendermonates, der dem zu meldenden Sachverhalt (Anmeldung, beitragsrelevante Änderung) folgt. 

Grundregeln im Beitragsvorschreibeverfahren

Für die Erstattung der mBGM gelten folgende Grundregeln:

  • Die gemeldete allgemeine Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage für die Betriebliche Vorsorge (BV) werden so lange für die Beitragsvorschreibung herangezogen, bis mittels neuerlicher mBGM eine Änderung des Sachverhaltes bekannt gegeben wird.
  • Die Vorschreibung der Beiträge endet, wenn eine Abmeldung mit "Entgeltanspruch Ende" und/oder "Betriebliche Vorsorge Ende" einlangt.
  • Durch erstattete Arbeits- und Entgeltbestätigungen für Kranken- oder Wochengeld wird die Pflichtversicherung ebenfalls beendet. Die Abmeldung wirkt allerdings nur für den Bereich der Sozialversicherung. Die BV wird nicht beendet.
  • Die fiktive Beitragsgrundlage für die BV (zum Beispiel bei Kranken- oder Wochengeldbezug) ist jeden­falls von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu melden.
  • Die allgemeine Beitragsgrundlage ist in Höhe des Entgeltes, ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage, zu melden. Bei der Berechnung der Beiträge und der anschließenden Beitragsvorschreibung wird die Höchstbeitragsgrundlage automatisch berücksichtigt.
  • Die Beitragsgrundlage für die BV entspricht stets der allgemeinen Beitragsgrundlage, ­sofern die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nichts anderes meldet (beispielsweise eine fiktive Grundlage bei Krankengeldbezug).
  • Die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen gilt ausschließlich für den Beitragszeitraum, für den sie gemeldet ­wurde.
  • Die Beitragsgrundlage unbezahlter Urlaub gilt ebenfalls nur für den Beitragszeitraum, für den sie gemeldet wurde.
  • Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe (zum Beispiel Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, Nachtschwerarbeits-Beitrag) wirken hingegen solange für die Verrechnung weiter, bis eine Änderung mit einer mBGM gemeldet wird.
  • Wird eine rückwirkende Änderung mit einer mBGM vorgenommen, gilt sie bis zu jenem Beitragszeitraum, für den die nächste (und bereits verbuchte) mBGM vorliegt.


Änderung der mBGM

Bei Änderungen einer mBGM für eine regelmäßige Beschäftigung überschreibt eine neue mBGM die bisherige Meldung. Eine Storno-mBGM ist nur zulässig, solange die übermittelte, zu stornierende mBGM noch nicht vorgeschrieben wurde oder für den Fall einer Falschmeldung (zum Beispiel falsche Versicherungsnummer). Wenn die Versicherungszeit vollständig entfällt, ist ein Storno der Anmeldung ausreichend. 

Bei fallweiser Beschäftigung sind Änderungen stets mittels Storno und Neumeldung der betroffenen mBGM vorzunehmen. Dies gilt auch für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungen, sofern sich die Versicherungszeit verändert.

Keine sanktionsfreie Berichtigung der mBGM

Die Möglichkeit der sanktions- und verzugszinsenfreien Berichtigung einer mBGM innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beitragszeitraum, für den sie gilt, ist gesetzlich für das Beitragsvorschreibeverfahren nicht vorgesehen.

Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe sowie Abschläge und Zuschläge

Entsprechend dem neuen Tarifsystem errechnen sich die zu entrichtenden Beiträge anhand der Beschäftigtengruppe, der Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe sowie der Abschläge und Zuschläge.

Die Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe (zum Beispiel Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, Nachtschwerarbeits-Beitrag) sind im Anlassfall jedenfalls von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber mittels der mBGM für das Beitragsvorschreibeverfahren zu melden. 

Der Großteil der Ab- und Zuschläge kann hingegen anhand der dem Krankenversicherungsträger zur Verfügung stehenden Daten automatisch berücksichtigt werden. In der nachfolgenden Tabelle ist ersichtlich, ­welche Ab- und Zuschläge im Bereich der Beitragsvorschreibung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber gemeldet werden ­müssen.

Beschreibung des Ab- bzw. Zuschlages
Meldung erforderlichAb- bzw. Zuschlag wirkt bis zu einer Änderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber weiter
Entfall des Wohnbauförderungsbeitrages für Neugründer (A07)
jaja
Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für ­Neugründer (A08)
jaja
Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages (A15)
jaja
Reduktion der Schlechtwetterentschädigung (A21)
janein
einkommensabhängige Minderung der ­Arbeitslosenversicherung um 1 % (A01)
Eine Meldung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ist nur im Fall der Altersteilzeit erforderlich. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Verminderung des Beitrages lediglich vom tatsächlich an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer ausbezahlten Entgelt vorzunehmen ist. ja
einkommensabhängige Minderung der ­Arbeitslosenversicherung um 2 % (A02) 
ja
einkommensabhängige Minderung der ­Arbeitslosenversicherung um 3 % (A03)
ja
Entfall des Arbeitslosenversicherungs­beitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-­Entgeltsicherungsgesetz - IESG (A10)
Eine Meldung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ist nur dann erforderlich, wenn dieser Abschlag vor der Vollendung des 63. Lebensjahres zur Anwendung kommt.
ja
Entfall des Arbeitslosenversicherungs­beitrages für Personen, die nicht dem IESG unterliegen (A12)Eine Meldung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienst­geber ist nur dann erforderlich, wenn dieser Abschlag vor der Vollendung des 63. Lebensjahres zur Anwendung kommt. 
ja
einkommensabhängige Minderung der Arbeits­losenversicherung um 1,20 % für ­Lehrlinge (A04) 
neinwird automatisch ­berücksichtigt
einkommensabhängige Minderung der Arbeits­losenversicherung um 0,20 % für ­Lehrlinge (A05)
neinwird automatisch ­berücksichtigt
Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für ­Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ­haben (A09)neinwird automatisch ­berücksichtigt
Bonussystem - Altfall (A11) 
neinwird automatisch ­berücksichtigt
Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeits­kräfteüberlassungsgesetz (Z05)jaja
Krankenversicherungsbeitrag für die Schlecht­wetterentschädigung (Z06)janein
Differenzbeitrag Entwicklungshelfer (Z07)neinwird automatisch ­berücksichtigt
Krankenversicherungsbeitrag für die Schlecht­wetterentschädigung für Lehrlinge (Z11)ja
nein
Dienstgeberabgabe (Pensions- und Kranken­versicherungsbeitrag; Z01)
Eine Meldung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienst­geber ist nur dann erforderlich, wenn sich die Dienstgeberabgabe aus gering­fügigen Beschäftigungen ergibt, die bei ­mehreren Krankenversicherungs­trägern gemeldet sind.
ja
Service-Entgelt (Z02)neinwird automatisch ­berücksichtigt
jährliche Zahlung der Betrieblichen Vorsorge (Z04)
nein
wird automatisch ­berücksichtigt