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Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Stand: 01.01.2024


Bildungskarenz

Für die Dauer einer Bildungskarenz gemäß § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer abzumelden (Abmeldegrund 23: "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG") und nach deren Ende wieder anzumelden.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat während dieser Zeit keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten. Diese werden aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. Die Überweisung der BV-Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse der letzten Dienstgeberin bzw. des letzten Dienstgebers führt der Krankenversicherungsträger durch.

Bildungsteilzeit

Während einer Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG unterliegt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin der Vollversicherung (das Entgelt muss weiterhin über der Geringfügigkeitsgrenze liegen). Die Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen beitragspflichtigen Entgeltes sowie der im Verhältnis Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen.

Der BV-Beitrag ist jedoch während der gesamten Dauer der Bildungsteilzeit auf Grundlage des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten (Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen). 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Arbeitsmarktservices (AMS) sowie bei den regionalen Geschäftsstellen.