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Beitragshaftung

Stand: 01.01.2024


1) Haftungsbestimmungen (für Beitragsschulden) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

a) Vertreterhaftung (§ 67 Abs. 10 ASVG)

Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter von Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern (bei juristischen Personen sind dies jedenfalls die Organe der gängigen Gesellschaftsformen wie zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder die unbeschränkt Haftenden einer OG oder KG) haften neben diesen, aber nur insoweit, als die Beiträge bei der Primärschuldnerin bzw. beim Primärschuldner auf Grund schuldhafter Pflichtverletzung (der Vertreterin bzw. des Vertreters) nicht eingebracht werden können.

"Schuldhafte Pflichtverletzungen" sind:

  • Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen,
  • Meldeverstöße, die Beitragsausfälle zur Folge haben,
  • Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Sozialbetrug und
  • Nichtabfuhr von Förderungsbeträgen.


Die Gleichbehandlungspflicht der Beitragsschuldnerin bzw. des Beitragsschuldners ist dann erfüllt, wenn sie bzw. er die Forderungen, die gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehen, in gleichem Maße befriedigt, als jene, welche sie bzw. er gegenüber ihren bzw. seinen anderen Gläubigern zu begleichen hat. WICHTIG: Nicht die Behörde hat nachzuweisen, ob die Mittel zur Entrichtung der Beiträge ausreichen, sondern die zur Haftung herangezogene Geschäftsführerin bzw. der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat das Fehlen ausreichender Mittel zu beweisen.

Achtung: Gewillkürte Vertreterinnen und Vertreter wie zum Beispiel Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte haften nicht nach § 67 Abs. 10 ASVG, sehr wohl jedoch faktische Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Eine Haftung der Masseverwalterin bzw. des Masseverwalters wurde ebenfalls bejaht.

Die Haftung der Vertreterin bzw. des Vertreters kann erst dann geltend gemacht werden, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit bei der Beitragsschuldnerin bzw. beim Beitragsschuldner feststeht.

Haben mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer die Vertreterfunktion inne, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Bei nachweislichem Vorliegen einer Aufgabenverteilung (Geschäftsordnung) ist die mit den finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft befasste Vertretung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Auch wenn eine Arbeitsaufteilung erfolgt, sind aber die nach der Geschäftsordnung nicht mit Beitragsangelegenheiten befassten Vertretungsorgane zur (wirkungsvollen) Kontrolle und Beaufsichtigung der Verantwortlichen verpflichtet und können im Falle der Vernachlässigung dieser Pflicht ebenfalls zur Beitragshaftung herangezogen werden.

Für den Fall, dass keine Aufgabenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen bestehen, ist jedes Vertretungsorgan für die gesetzesgemäße Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen allein verantwortlich (Haftung als Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner).

b) Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG

Diese Bestimmung normiert zwei Haftungstatbestände:

  • Haftung der "Nicht-Dienstgeberin" bzw. des "Nicht-Dienstgebers", dem die wirtschaftliche Gefahr zufällt oder
  • Haftung der "Nicht-Dienstgeberin" bzw. des "Nicht-Dienstgebers", dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt.


Hier ist ausreichend, dass der Gewinn überwiegend der bzw. dem anderen zugekommen ist, wobei bloß eingeräumte Gewinnchancen oder Gewinnmöglichkeiten nicht ausreichend sind, um eine Haftung zu begründen.

Eine andere Art der Vertreterhaftung enthält § 67 Abs. 3 ASVG. Dieser regelt einen Haftungsdurchgriff auf die Hintergrundperson der „Strohfrau“ bzw. des „Strohmannes“. Es haftet diejenige „Nicht-Dienstgeberin“ bzw. derjenige „Nicht-Dienstgeber“, der bzw. dem die wirtschaftliche Gefahr zufällt, zum anderen jene Person, welcher der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt.

c) Betriebsnachfolgehaftung (§ 67 Abs. 4 bis 6 ASVG)

Wenn ein Betrieb übereignet wird, haftet die Erwerberin bzw. der Erwerber für Beiträge, die die Vorgängerin bzw. der Vorgänger zu zahlen gehabt hätte und zwar für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Daneben bleibt jedoch nach wie vor die Haftung der Vorgängerin bzw. des Vorgängers bestehen.

Hat sich die Betriebsnachfolgerin bzw. der Betriebsnachfolger jedoch beim zuständigen Versicherungsträger vor dem Erwerb über einen allfälligen Beitragsrückstand erkundigt, so haftet sie bzw. er nur mit dem Betrag, der ihr bzw. ihm als Rückstand mitgeteilt worden ist. Hier ist aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlenswert, das Einverständnis der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers über die Auskunftserteilung vorzulegen, da sonst keine Auskunft erteilt werden kann.

Haftungsvoraussetzungen:

  • Übereignung: Darunter wird ein Veräußerungsgeschäft im Sinne eines Eigentumsüberganges wie Kauf oder Schenkung verstanden.
  • Übernahme jener Betriebsmittel, die nach Betriebsart und Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes gebildet haben.


Der Erwerbsvorgang muss sich auf einen lebenden bzw. lebensfähigen Betrieb beziehen. Die Übernahme aller Betriebsmittel ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, die die wesentliche Grundlage des Betriebes der Vorgängerin bzw. des Vorgängers gebildet haben und die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger in die Lage versetzten, den Betrieb grundsätzlich fortsetzen zu können. Es ist aber nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird oder im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben. Ausschlaggebend ist nur, ob die Betriebsmittel als solche geeignet sind, wirtschaftliche Leistungen zu erbringen. Bloße Pachtverhältnisse und Ähnliches begründen im Allgemeinen keine Nachfolgehaftung.

Bei Übereignungsvereinbarungen hinsichtlich der Übernahme
von Marktwerten eines Unternehmens ist die Haftungsfrage jedoch
gesondert zu prüfen.


Ausschluss der Haftung (§ 67 Abs. 5 ASVG)
Die Nachfolgehaftung tritt nicht ein, wenn ein Unternehmen aus einer Konkursmasse, im Zuge eines Ausgleichsverfahrens, eines Vollstreckungsverfahrens oder der Überwachung der Schuldnerin bzw. des Schuldners durch Treuhänderinnen und Treuhänder der Gläubigerinnen und Gläubiger erworben wird.

Verschärfung der Haftung (§ 67 Abs. 6 bis 8 ASVG)
Geht der Betrieb auf

  • eine Angehörige bzw. einen Angehörigen der Betriebsvorgängerin bzw. des Betriebsvorgängers,
  • eine am Betrieb der Vorgängerin bzw. des Vorgängers wesentlich beteiligte Person oder
  • eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung der Betriebsvorgängerin bzw. des Betriebsvorgängers

über, so haftet diese Betriebsnachfolgerin bzw. dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft, solange sie bzw. er nicht nachweist, dass sie bzw. er die Beitragsschulden nicht kannte, bzw. trotz ihrer bzw. seiner Stellung im Betrieb der Vorgängerin bzw. des Vorgängers nicht kennen musste (Haftungsbeschränkung).

Für die Beitragshaftung ist in diesen Fällen also keine Übereignung im Sinne eines Veräußerungsgeschäftes (Kauf, Schenkung) erforderlich.

Auch der Abschluss eines anderen Rechtsgeschäftes (Pacht und Ähnliches) mit der Betriebsvorgängerin bzw. dem Betriebsvorgänger kann haftungsbegründend sein. Es genügt also der bloße Betriebsübergang.

Die übrigen Haftungsvoraussetzungen bleiben gleich.

Angehörige sind folgende Personen:

  • die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner,
  • die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
  • die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
  • die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder,
  • die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte und
  • die in § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO) genannten Personen.


Wesentlich beteiligte Personen am Betrieb der Vorgängerin bzw. des Vorgängers
Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als ein Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Personen mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung der Betriebsvorgängerin bzw. des Betriebsvorgängers
Das Gesetz nennt hier demonstrativ Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, leitende Angestellte sowie Prokuristinnen und Prokuristen. Wesentlichen Einfluss hat jede Person, die mit weitreichender Handlungsvollmacht für die Betriebsvorgängerin bzw. den Betriebsvorgänger tätig war.

2) AuftraggeberInnenhaftung (AGH)

Änderungen in der AuftraggeberInnenhaftung seit 31.07.2013
In § 67 b Abs. 1 ASVG ist gesetzlich normiert, dass die Aufnahme in die und der Verbleib in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) die Beschäftigung von dem ASVG unterliegenden und angemeldeten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern voraussetzt.

Sondervorschrift für natürliche Personen
Seit 01.01.2015 können auch natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen in die HFU-Liste aufgenommen werden, wenn sie keine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen (unter anderem keine Beitragsrückstande oder keine ausständigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen als ehemalige Dienstgeberinnen und Dienstgeber, Pflichtversicherung und keine rückständigen Beiträge nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - GSVG; § 67e ASVG).

3) Haftung nach der Insolvenzordnung (§ 69 IO)

Haftung wegen Insolvenzverschleppung
§ 69 Abs. 2 Insolvenzordnung sieht vor, dass der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen ist. Bei einer durch Naturkatastrophen (zum Beispiel Hochwasser, Erdbeben, Pandemie) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich diese Frist auf 120 Tage. Der Sozialversicherungsträger kann Schadenersatzansprüche (Vertrauensschaden) gegenüber der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft geltend machen. Das Anhäufen weiterer Beitragsschulden infolge Weiterbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nach Eintritt des Insolvenzgrundes ist nämlich als - verspätetes - Eingehen weiterer Schulden zu werten.

4) Gesellschafterhaftung nach dem Unternehmensgesetzbuch (§ 128 iVm § 161 UGB)

Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer OG sowie die Komplementärinnen und Komplementäre einer KG haften den Gläubigerinnen und Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass zur Haftung der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen noch die Haftung der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters mit ihrem bzw. seinem Privatvermögen für dieselbe Schuld hinzutritt. 

5) Haftung bei der Arbeitskräfteüberlassung (§§ 1ff AÜG)

Bei der Arbeitskräfteüberlassung stellt eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber, die sogenannte Überlasserin bzw. der sogenannte Überlasser, ihre bzw. seine Arbeitskräfte einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber, der sogenannten Beschäftigerin bzw. dem sogenannten Beschäftiger, zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung.

Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

  • kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und der Werkunternehmerin bzw. dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  • die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug der Werkunternehmerin bzw. des Werkunternehmers leisten oder
  • organisatorisch in den Betrieb der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers eingegliedert sind und deren bzw. dessen Dienst und Fachaufsicht unterstehen oder
  • die Werkunternehmerin bzw. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.


Während der Überlassung gelten für die überlassene Arbeitskraft die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubes beziehen.

Grundsätzlich schuldet bei der Arbeitskräfteüberlassung die Überlasserin bzw. der Überlasser (als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber der überlassenen Arbeitskräfte) die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger haftet jedoch als Bürgin bzw. Bürge für

  • die Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile und
  • die zustehenden Entgeltansprüche.


Hat die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger ihre bzw. seine Verpflichtungen gegenüber der Überlasserin bzw. dem Überlasser bereits erfüllt, haftet sie bzw. er nur als Ausfallsbürgin bzw. Ausfallsbürge. Bei Insolvenz der Überlasserin bzw. des Überlassers trifft die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nur insoweit eine Haftung, als deren offene Beiträge nicht durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gedeckt werden.

6) Haftung nach dem Strafgesetzbuch (§ 153c, d und e StGB)

a) Haftung für Dienstnehmeranteile (§ 153c StGB)

Beiträge zur Sozialversicherung bestehen aus Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen. Im Regelfall ist der auf die versicherte Dienstnehmerin bzw. den versicherten Dienstnehmer entfallende Beitragsanteil vom Entgelt einzubehalten und kann bei der Lohnauszahlung in Abzug gebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Lohnauszahlung stellen Dienstnehmeranteile ein der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anvertrautes Gut dar. Daher macht sich eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber gemäß § 153 c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wenn sie bzw. er einbehaltene Beiträge der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers an den berechtigten Sozialversicherungsträger nicht abführt.

Wer haftet für die Abfuhr der Dienstnehmeranteile?

  • Jede Einzelunternehmerin bzw. jeder Einzelunternehmer (auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
  • Ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine juristische Person (insbesondere AG, GmbH, Verein) oder eine Personengesellschaft (KG, OG), trifft diese Haftung jene Personen, die dem vertretungsbefugten Organ angehören (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer, Vorstand, Obfrau bzw. Obmann, aber auch persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter).


Folgen der Nichtabfuhr der Dienstnehmeranteile:

  • Strafbarkeit: Das Vergehen des § 153c StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagsätzen zu bestrafen.


Die bzw. der Betroffene kann eine Verurteilung dadurch verhindern, indem sie bzw. er:

  • bis zum Schluss der Hauptverhandlung die ausstehenden Beiträge zur Gänze einbezahlt oder
    • Hier muss die TÄTERIN bzw. der TÄTER die Dienstnehmerbeiträge einbezahlen, eine Zahlung durch DRITTE (zum Beispiel IEF) ist nicht ausreichend.
  • gegenüber dem Sozialversicherungsträger die (mündliche oder schriftliche) vertragliche Verpflichtung zur Nachentrichtung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingeht. Die Vereinbarung wirkt nur strafbefreiend, wenn
    • die Leistungsfrist kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar genannt ist,
    • die Höhe der ausstehenden Beiträge genannt ist.

b) Sozialbetrug (§ 153d StGB)

Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.

Die Täterin bzw. der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn sie bzw. er die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begangen hat.

Im Gegensatz zu § 153c StGB erfasst diese Strafbestimmung neben den Dienstnehmerbeiträgen auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

c) Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB)

Wer gewerbsmäßig

  1. Personen zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung (das heißt Personen, die nicht die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder eine Gewerbeberechtigung aufweisen - "Schwarzarbeiterinnen" und "Schwarzarbeiter") anwirbt, vermittelt oder überlässt (Täterin bzw. Täter ist also Personalbereitstellerin bzw. Personalbereitsteller),
  2.  eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt (Täterin bzw. Täter ist Arbeit- oder Auftraggeberin bzw. Arbeit- oder Auftraggeber) oder
  3.  in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Gewerbsmäßigkeit ist Voraussetzung für die Strafbarkeit, das heißt es muss der Täterin bzw. dem Täter darauf ankommen, sich durch die Bereitstellung, die Beschäftigung oder die führende Tätigkeit in der Verbindung von Schwarzarbeiterinnen und Schwarzarbeitern eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen.