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Betriebliche Vorsorge

Stand: 01.01.2024


Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) ersetzt seit 01.01.2003 das vorher leistungsorientierte Abfertigungssystem durch ein beitragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens. Die Finanzierung der Betrieblichen Vorsorge (BV) erfolgt dabei durch regelmäßige Beitragsleistungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Abfertigungsansprüche werden auf die Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert. Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber hat (durch Betriebsvereinbarung) eine BV-Kasse vertraglich zu wählen.

Der Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers richtet sich nicht gegen die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, sondern gegen die jeweilige BV-Kasse. Ein Anspruch auf BV soll grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen. Eine Verfügung (zum Beispiel Auszahlung) über einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge gibt es grundsätzlich nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (ausgenommen bei Pensionierung und Tod).

Der regelmäßige (monatliche) Melde- und Beitragsweg von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zur BV-Kasse läuft - so wie bei allen anderen Beiträgen und Umlagen auch - über den gesetzlichen Krankenversicherungsträger, der auch die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Zuge der Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) kontrolliert.

Beispiele sowie häufig gestellte Fragen:

Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG

Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 1 MB)

Details zur Betrieblichen Vorsorge

Geltungsbereich des BMSVG

Beginn der Beitragszahlung zur Betrieblichen Vorsorge

Ende der Beschäftigung

Höhe der Beitragszahlung zur Betrieblichen Vorsorge - Beitragsgrundlage

Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge für geringfügig Beschäftigte

Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber

Keine Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber

Auswahl und Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse  

Anspruch aus der Betrieblichen Vorsorge  

Betriebliche Vorsorgekassen