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Beitragsgrundlage - Allgemeine

Stand: 01.01.2024


Die allgemeine Beitragsgrundlage - das heißt die Ausgangsbasis zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge - ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer ist als Arbeitsverdienst das auf volle Cent gerundete Entgelt heranzuziehen.

Gebührt freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern das Entgelt für längere Zeiträume als einen Kalendermonat (zum Beispiel bei Pauschalentlohnung), ist dieses auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen. Bei der Durchschnittsbetrachtung ist jeder Kalendermonat, in dem Pflichtversicherung besteht, als voller Kalendermonat zu werten.

Für einige Versichertengruppen gibt es abweichende Regelungen (zum Beispiel fixe Beitragsgrundlagen).