DRUCKEN

Beitragsfälligkeit

Stand: 01.01.2024


Die Sozialversicherungsbeiträge sind innerhalb der Zahlungsfrist zu entrichten. Diese Frist beginnt mit der Fälligkeit der Beiträge zu laufen. Je nach Abrechnungsart ist die Beitragsfälligkeit unterschiedlich geregelt.

Die allgemeinen Beiträge sind in der Regel am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.

Die Sonderbeiträge werden im Regelfall am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde (wenn die Sonderzahlung aber vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt wurde, am letzten Tag des Auszahlungsmonates).