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Nachtschwerarbeits-Beitrag

Stand: 01.01.2024


Personen, die über längere Zeit Nachtschwerarbeit verrichten, haben Anspruch auf Sonderruhegeld. Zur Finanzierung dieser Geldleistung dient der Nachtschwerarbeits-Beitrag. Für die Beurteilung, ob die Kriterien der Nachtschwerarbeit vorliegen und die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den Nachtschwerarbeits-Beitrag im Ausmaß von 3,80 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage sowie von den Sonderzahlungen zu entrichten hat, ist das Vorliegen folgender Voraussetzungen relevant:

Nachtarbeit

Nachtarbeit leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Nachtschwerarbeit

Nachtschwerarbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der das Kriterium der Nachtarbeit erfüllt, unter erschwerenden Arbeitsbedingungen tätig wird. Erschwerende Arbeitsbedingungen sind etwa andauernd starker Lärm, besonders belastende Hitze bzw. Kälte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Feuerwehren können unter bestimmten Voraussetzungen auch Nachtschwerarbeit leisten, wenn das Kriterium der Nachtarbeit auf Grund erheblicher Arbeitsbereitschaft nicht erfüllt ist.

Unter welchen Bedingungen Nachtschwerarbeit konkret vorliegt, ist im Artikel VII Abs. 2 Z 1 - 11 und Abs. 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) definitiv geregelt.

Im Kollektivvertrag können darüber hinaus sonstige Arbeiten der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden.

Nachtschwerarbeitsmonat

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag ist grundsätzlich für jene Kalendermonate zu entrichten, in denen die jeweilige Dienstnehmerin bzw. der jeweilige Dienstnehmer an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit oder dieser durch Kollektivvertrag gleichgestellte Tätigkeiten erbringt (Sonderbestimmungen beachten!).

Das NSchG sieht in diesem Zusammenhang auch Durchrechnungsbestimmungen vor.

Meldepflicht und Abrechnung

Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Nachtschwerarbeit erfüllt werden bzw. ob ein Nachtschwerarbeitsmonat vorliegt, haben in erster Linie die Dienstgeberinnen und Dienstgeber anhand entsprechender Feststellungen (zum Beispiel Lärmmessberichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, eigene Messungen, Schichtpläne) vorzunehmen.

Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte Dienstnehmerin bzw. jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, die bzw. der Nachtschwerarbeit leistet, innerhalb der gesetzlichen Meldefrist mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) als Ergänzung zur Beschäftigtengruppe gesondert zu melden. Der Nachtschwerarbeits-Beitrag ist im Rahmen der monatlichen Beitragsabrechnung zu entrichten.