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Mitversicherung - Zusatzbeitrag für Angehörige

Stand: 01.01.2024


Für bestimmte erwachsene Angehörige besteht die Möglichkeit der beitragspflichtigen Mitversicherung in Form eines Zusatzbeitrages. 

Diese Personen können ihre Leistungen aus der Krankenversicherung als Angehörige beziehen. Von der bzw. dem Versicherten ist aber ein Zusatzbeitrag zu entrichten. Die betroffenen Angehörigen begründen dadurch keine zusätzlichen Versicherungszeiten.

Für welche Personen ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten?

Für die Dauer der Mitversicherung ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten:

  • für die Ehegattin bzw. den Ehegatten,
  • für die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten,
  • für die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner,
  • für eine haushaltsführende Angehörige bzw. einen haushaltsführenden Angehörigen (§ 123 Abs. 7, 7a und 8 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG).

In welchen Fällen ist kein Zusatzbeitrag zu entrichten?

Kein Zusatzbeitrag ist zu entrichten

  • für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Enkelinnen und Enkel der versicherten Person, sofern die Stief- und Enkelkinder mit der bzw. dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben. Bei Pflegekindern besteht die zusätzliche Bedingung, dass sie von der versicherten Person unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
  • für die Ehegattin bzw. den Ehegatten, die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten sowie eine haushaltsführende Angehörige bzw. einen haushaltsführenden Angehörigen, wenn diese Person sich aktuell der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmet.
  • für die Ehegattin bzw. den Ehegatten, die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten sowie eine haushaltsführende Angehörige bzw. einen haushaltsführenden Angehörigen, wenn diese Person sich in der Vergangenheit der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder zumindest vier Jahre hindurch gewidmet hat.
  • wenn die bzw. der mitversicherte Angehörige pflegebedürftig ist und Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 erhält.
  • während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Bedarfsorientierter Mindestsicherung durch die versicherte Person.
  • bei Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Dachverbandes. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen der versicherten Person den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2024: EUR 1.921,46) nicht übersteigt.  

Beitragsvorschreibung durch den Versicherungsträger

Der Zusatzbeitrag wird der bzw. dem Versicherten vorgeschrieben und muss von dieser bzw. diesem bezahlt werden. Der Zusatzbeitrag beträgt 3,40 Prozent der Beitragsgrundlage der bzw. des Versicherten (Pension, sonstiges Einkommen).

  • Bei Versicherten auf Grund einer Beschäftigung wird als Beitragsgrundlage das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen (inklusive Sonderzahlungen) herangezogen. 
  • Bei Pensionistinnen und Pensionisten ist die Beitragsgrundlage der aktuelle monatliche Pensionsbezug (brutto) zuzüglich der Sonderzahlungen.
  • Bei Selbstversicherten gilt die in der Selbstversicherung herangezogene Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage.


Im Falle einer Mehrfachversicherung ist der Zusatzbeitrag aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu zahlen.

Mitversicherung der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten

Für eine Lebensgefährtin bzw. einen Lebensgefährten kann die Mitversicherung

  • für eine mit der versicherten Person nicht verwandte Person,
  • die seit mindestens zehn Monaten mit der versicherten Person in einer Hausgemeinschaft lebt und
  • seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

beantragt werden.

Weitere Voraussetzung: Im gemeinsamen Haushalt darf keine arbeitsfähige Ehegattin bzw. kein arbeitsfähiger Ehegatte (keine eingetragene Partnerin bzw. kein eingetragener Partner) vorhanden sein.