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Mehrfache Beschäftigung

Stand: 01.01.2024


Übt die bzw. der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Pflichtversicherung begründende Tätigkeiten aus, so sind die Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen. Dies gilt entsprechend auch für die Sonderzahlungen. 

Beitragserstattung

Automatische Erstattung von Beiträgen (ab dem Beitragsjahr 2019) 
Beginnend mit dem Beitragsjahr 2019 wird der Beitrag in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, von Amts wegen erstattet. In der Pensionsversicherung werden die zu erstattenden Beiträge entsprechend der zeitlichen Lagerung aufgewertet und in halber Höhe erstattet. 

Antrag auf Erstattung (gültig bis Beitragsjahr 2018)
Der Antrag auf Erstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen muss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres beim Krankenversicherungsträger gestellt werden. 

Für die Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen gibt es keine Frist für die Beantragung (rückwirkende Antragstellung bis einschließlich 2005 möglich). Der Antrag auf Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen gilt auch als Antrag auf Erstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, umgekehrt jedoch nicht. 

Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen

Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer Pflichtversicherung bzw. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung begründender Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage.

Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person vom zuständigen Pensionsversicherungsträger die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten.

Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit oder eines Pensionsbezuges (einschließlich der Sonderzahlungen) das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung (sich deckende Monate sind nur einmal zu zählen), so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, der versicherten Person zu erstatten. Als Monat der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind alle Monate zu zählen, in denen die versicherte Person zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

Die versicherte Person kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen.

Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Falle einer Mehrfachversicherung gemäß § 45 Arbeitslosenversicherungsgesetz (einschließlich der Sonderzahlungen) das 35fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage, so ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, der versicherten Person mit dem halben Beitragssatz, der in diesem Beitragsjahr gegolten hat, zu erstatten (entspricht dem Dienstnehmeranteil).

Als Monat der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen die versicherte Person zumindest für einen Tag in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.

Die versicherte Person kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. 

Zusammentreffen von mehreren (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen

Überschreitet bei einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer (freien Dienstnehmerin bzw. freien Dienstnehmer) das Entgelt aus all ihren bzw. seinen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG die Geringfügigkeitsgrenze in einem Kalendermonat, hat sie bzw. er Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge auch von den geringfügigen Entgelten zu entrichten. Für die jeweilige (freie) Dienstnehmerin bzw. den jeweiligen (freien) Dienstnehmer besteht dann kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mehr. Die bzw. der Versicherte gilt nicht mehr als geringfügig beschäftigt, sondern unterliegt auch der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von den geringfügigen Entgelten werden quartalsweise im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.

Entgelte der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug, Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) werden nicht zusammengerechnet.