Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) ist festgelegt, dass sich der auf den Versicherten entfallende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) bei geringem Entgelt vermindert bzw. mitunter zur Gänze entfällt.
Die Regelung im Detail
Die Höhe des Versichertenanteiles zur Arbeitslosenversicherung (AV) orientiert sich ab 1.1.2021 an folgender Einkommensstaffelung:
- bis € 1.790,00: 0 %,
- von € 1.790,01 bis € 1.953,00: 1 %,
- von € 1.953,01 bis € 2.117,00: 2 %.
Bei einem Bruttoeinkommen über € 2.117,00 ist der AV-Beitragssatz für Versicherte von 3 % einzubehalten. Die vorstehenden Grenzbeträge werden jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst. Von dieser Regelung sind u. a. auch freie Dienstnehmer umfasst. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil des AV-Beitrages (3 %) bleibt unverändert. Ebenso der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE)!
Für Lehrlinge beträgt der zu tragende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (bzw. Sonderzahlung):
- bis € 1.790,00: 0 % (minus 1,20 % der monatlichen Beitragsgrundlage)
- von € 1.790,01 bis € 1.953,00: 1 % (minus 0,20 % der monatlichen Beitragsgrundlage)
Umsetzung in die Praxis
Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das laufende Entgelt sowie die Sonderzahlungen (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld) im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es unter Umständen zu unterschiedlichen Rückverrechnungen des AV-Beitrages kommen.
Beispiel:
Laufender Bezug: € 1.995,00 brutto
Sonderzahlung: € 1.795,00 brutto
Vom laufenden Bezug hat der jeweilige Dienstnehmer 2 % und von seiner Sonderzahlung lediglich 1 % des AV-Beitrages zu leisten.
Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrages ist jeder Beitragszeitraum separat zu betrachten (keine Durchschnittsberechnungen!). Die Höhe des AV-Beitrages kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des Versichertenanteils zur AV ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete
Mehrere Dienstverhältnisse
Eine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen aus mehreren Versicherungsverhältnissen erfolgt nicht. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV-Beitrages einzeln zu behandeln ist.
Selbstabrechnerbetriebe - Vorgehensweise
Die Abrechnung des verringerten AV-Beitrages ist in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) als Abschlag in der jeweiligen Verrechnungsposition zu berücksichtigen:
- Minderung AV um 1 %
- Minderung AV um 2 %
- Minderung AV um 3 %
- Minderung AV um 1,20 % (Lehrling)
- Minderung AV um 0,20 % (Lehrling)
Vorschreibebetriebe - Vorgehensweise
Bei Vorschreibebetrieben wird der verringerte AV-Beitrag auf Grund der angegebenen Verrechnungsbasis automatisch berücksichtigt. Eine gesonderte Meldung ist nur im Fall einer Altersteilzeit notwendig.