Ein Anspruch auf eine ärztliche Behandlung besteht nur dann, wenn eine medizinische Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat notwendig ist. Achtung: Bei Reisen zu einer geplanten Behandlung ins Ausland gelten andere Regelungen. In zahlreichen europäischen Ländern ist der Schutz der sozialen Krankenversicherung durch zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen bzw. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Europäische Union (EU) garantiert.

In diesen Ländern gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK):

  • Alle EU-Länder
  • Länder im EWR
  • Schweiz
  • Vereinigtes Königreich
  • Bosnien und Herzegowina
  • Nordmazedonien
  • Montenegro
  • Serbien

(Achtung: Dies gilt nicht, wenn Sie Drittstaatsangehörige bzw. Drittstaatsangehöriger - somit nicht Angehörige bzw. Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs - sind und sich in Dänemark oder der Schweiz aufhalten.)

Wenn die bzw. der Versicherte oder ihre bzw. seine anspruchsberechtigten Angehörigen in einem dieser Länder zu einer Ärztin bzw. einem Arzt oder in ein Krankenhaus gehen, ist die EKVK vorzuweisen. Die EKVK ist die blaue Rückseite der e-card. Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser, die einen Vertrag mit dem nationalen Krankenversicherungsträger haben, müssen die EKVK akzeptieren. Der nationale Krankenversicherungsträger verrechnet die Kosten mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Personen, die bei der ÖGK laufend krankenversichert sind und keine EKVK auf der Rückseite der e-card haben, können bei der ÖGK eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK beantragen.

Bilaterale Abkommen

Bilaterale Abkommen betreffend die Sachleistungsaushilfe gelten für folgende Staaten:

  • Türkei
  • Serbien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Nordmazedonien
  • Montenegro

Besonderheit in Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien
In diesen Ländern muss beim ausländischen Krankenversicherungsträger ein dort gültiger Behandlungsschein beantragt werden. Dazu ist die EKVK oder die provisorische Ersatzbescheinigung vorzulegen. Der Behandlungsschein ist der Ärztin bzw. dem Arzt oder im Krankenhaus vorzulegen.

Besonderheit in der Türkei
In der Türkei können mit dem Urlaubskrankenschein (A/TR-3) dringend medizinisch notwendige Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Anspruch genommen werden. Dieser ist vor einer medizinischen Behandlung beim ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen gültigen Behandlungsschein einzutauschen.

Online zum Urlaubskrankenschein

Versicherte, die über die ID Austria verfügen, können Urlaubskrankenscheine oder Bescheinigungen als provisorischen Ersatz für die EKVK rund um die Uhr online auf unserer Website oder über die Meine ÖGK-App selbst erstellen.

Ansonsten ist der Urlaubskrankenschein bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber zu besorgen. Personen, die in keinem Dienstverhältnis stehen (zum Beispiel Pensionisten), erhalten den Urlaubskrankenschein bei der ÖGK.

Die EKVK wird nicht angenommen

In Einzelfällen kommt es vor, dass ein Leistungspartner (Ärztin bzw. Arzt oder Krankenhaus) die EKVK oder die provisorische Ersatzbescheinigung verweigert und auf Barbezahlung besteht. Sollten Sie die Krankenbehandlung selbst bezahlen, lassen Sie sich eine Rechnung mit einer detaillierten Auflistung der medizinischen Leistungen und der Diagnose, wenn möglich in deutscher oder englischer Sprache, ausstellen. Sie können bei uns eine Kostenerstattung beantragen. Dies ist auch online auf unserer Website möglich.

Ob oder in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, wird nach Einreichen der Rechnung geprüft. Rechnungen in einer anderen Sprache müssen gut lesbar sein und einen deutlichen Stempelabdruck der Behandlungsstelle enthalten. Für Rechnungen, die dies nicht erfüllen, wird keine Kostenerstattung geleistet. Sind im Behandlungsstaat Kostenbeiträge (zum Beispiel Selbstbehalte, Rezeptgebühren) vorgesehen, müssen diese vor Ort bezahlt werden. Eine Rückerstattung dieser Kosten durch die ÖGK ist nicht möglich.

Anmerkung:
Rechnungen, die nicht in einer Amtssprache der EU, des EWR, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder der angeführten bilateralen Staaten vorliegen, müssen auf eigene Kosten übersetzt werden.

Erkrankung im Nicht-Vertragsstaat

Bei Erkrankungen in einem Staat, mit dem kein Abkommen besteht, sind die Behandlungskosten selbst zu bezahlen. Die Rechnungen können bei der ÖGK zur Prüfung einer Kostenerstattung eingereicht werden.

Die Rechnung muss folgende Informationen beinhalten:

  • Name der bzw. des Versicherten und der Patientin bzw. des Patienten,
  • Versicherungsnummer,
  • Diagnose und
  • alle erbrachten Leistungen.


Die Höhe der Kostenerstattung orientiert sich an den geltenden Vertragstarifen der ÖGK.

Achtung:
Es gibt Behandlungskosten, die nicht bzw. nicht immer zur Gänze von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Der Abschluss einer privaten Reise- und Urlaubskrankenversicherung wird daher empfohlen. Achten Sie darauf, dass die Reise- und Urlaubskrankenversicherung auch Krankenrücktransporte aus dem Ausland inkludiert, da Rückholkosten (zum Beispiel Hubschrauber, Ambulanz-Jet oder Rettungswagen) nicht von der ÖGK übernommen werden.

Geplante Behandlung bzw. Untersuchung im Ausland

Begibt sich eine Anspruchsberechtigte bzw. ein Anspruchsberechtigter nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen. 

Selbstbehalte nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsstaates sind jedenfalls selbst zu tragen.

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie folgendem Link: Geplante Be­hand­lung im Ausland