Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung des Arbeitsmarktservices (AMS). Diese Förderung zielt darauf ab, Beschäftigungsverhältnisse von älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern aufrecht zu erhalten.
Das Altersteilzeitgeld gebührt grundsätzlich jenen Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen Lohnausgleich gewähren.
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). Dies gilt auch analog für Sonderzahlungen.
Einmalig ausbezahlte beitragspflichtige Prämien und nur im letzten Beitragszeitraum fällige Überstundenentgelte bleiben bei der Ermittlung der jeweiligen Grundlage außer Betracht. In die Beitragsgrundlage eingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum bezahlte Prämien und Überstunden (Richtwert ist ein Zeitraum von mindestens drei Monaten) sind allerdings zu berücksichtigen. Ist die Normalarbeitszeit unregelmäßig verteilt (Schichtarbeit, Turnusdienst etc.), ist das dem Durchrechnungszeitraum zu Grunde liegende durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Die jährliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage und jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sowie sonstige Lohnerhöhungen auf Grund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften (Mindestlohntarife, Dienstordnungen) sind zu berücksichtigen. Die letzte volle Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht.
Beitragsberechnung
Die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung), der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sowie die Umlagen/Nebenbeiträge (Arbeiterkammerumlage, Landarbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Nachtschwerarbeits-Beitrag) und der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) sind von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Die Beiträge zur Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz werden der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jedoch vom AMS teilweise ersetzt.
Von der Differenz des Teilzeitarbeitsentgeltes zuzüglich des Lohnausgleiches zur Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben die Dienstgeberinnen und die Dienstgeber die Gesamtbeiträge zu entrichten.
Unter dem Link "Beitragsgrundlage - Sonderfälle" in der Rubrik "Mehr zum Thema" finden Sie ein Beispiel zur Beitragsabrechnung bei Altersteilzeit.
Auskünfte zum Altersteilzeitgeld erteilen die jeweiligen regionalen Geschäftsstellen des AMS.