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Aufrechnung

Stand: 01.01.2024


Geldleistungen (zum Beispiel Pension, Krankengeld), die eine Anspruchsberechtigte bzw. ein Anspruchsberechtigter erhält, können auf fällige Sozialversicherungsbeiträge, die sie bzw. er einem Versicherungsträger schuldet, aufgerechnet werden. Das Recht auf Einforderung der Beiträge darf allerdings noch nicht verjährt sein. Die Aufrechnung ist grundsätzlich bis zur Hälfte der jeweiligen Geldleistung zulässig. Diese Bestimmung gilt für alle Versicherungsträger.