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Ende der Pflichtversicherung

Stand: 01.01.2024


Die Pflichtversicherung endet, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen (zum Beispiel Wegfall des Entgeltanspruches) hierfür vorliegen.

Die Pflichtversicherung endet bei

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern, in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen sowie Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern

mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

Fällt das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit dem Ende des Entgeltanspruches zusammen, endet die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (zum Beispiel Ende des Entgeltanspruches infolge Dienstverhinderung wegen Krankheit, ohne dass das Dienstverhältnis geendet hat).

Die Pflichtversicherung endet bei

  • Vorstandsmitgliedern (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und den hauptberuflichen Vorstandsmitgliedern (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern) von Kreditgenossenschaften

mit deren Ausscheiden aus dieser Tätigkeit.

Die vorstehende Aufzählung beinhaltet lediglich die häufigsten Versichertengruppen.