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Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer - Merkmale

Stand: 01.01.2024


Ein Dienstverhältnis setzt das Vorliegen eines förmlichen Arbeitsvertrages nicht voraus. Es genügt ein tatsächliches, auf Leistung und Gegenleistung beruhendes Beschäftigungsverhältnis zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer.

Charakteristisch für ein Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer sind die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber sowie der Bezug von Entgelt.

Persönliche Abhängigkeit
Dies bedeutet im Wesentlichen:

  • persönliche Arbeitsleistungspflicht
  • Gebundenheit (= Fremdbestimmtheit) der bzw. des Beschäftigten an Arbeitszeit, Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten
  • Weisungsunterworfenheit
  • Kontrollunterworfenheit
  • disziplinäre Verantwortlichkeit gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber
  • Eingliederung in die Unternehmensstruktur der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers


Wirtschaftliche Abhängigkeit

Diese liegt vor, wenn

  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Tätigkeit mit den Betriebsmitteln (Büroausstattung, Maschinen etc.) der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers verrichtet.
  • sie bzw. er zur Berufsausübung nur in der Lage ist, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung stellt.
  • sie bzw. er keine Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel besitzt.


Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf aber keinesfalls mit einer Lohnabhängigkeit, das heißt mit dem Angewiesensein der bzw. des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden.

Von einem Dienstverhältnis ist auch dann auszugehen, wenn die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Tätigkeit überwiegen.


Die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses hat immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen. Maßgebend für die Beurteilung ist also nicht der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, sondern wie sich das Beschäftigungsverhältnis in der Praxis tatsächlich darstellt.