Zum Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zählen die Geld- und Sachbezüge (brutto)
- auf die die pflichtversicherte Dienstnehmerin bzw. der pflichtversicherte Dienstnehmer oder Lehrling aus dem Dienst- bzw. Lehrverhältnis Anspruch hat oder
- die sie bzw. er darüber hinaus auf Grund des Dienst- bzw. Lehrverhältnisses von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder einer bzw. einem Dritten erhält.
Unter Entgelt von Dritten sind unter anderem Trinkgelder, Trinkgeldpauschalen, Provisionen und Ähnliches zu verstehen. Sonderzahlungen gelten ebenfalls als Entgelt.
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Anspruchslohnprinzip: Die Untergrenze der Beitragsgrundlage stellt der durch Kollektivverträge, Arbeitsverträge etc. geregelte zivilrechtliche Entgeltanspruch dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt in diesem Ausmaß auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Es genügt, dass ein Anspruch in bestimmter Höhe besteht. Auch wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer tatsächlich weniger erhalten hat, sind die Beiträge zumindest von der Anspruchshöhe zu berechnen und abzuliefern.
Zuflussprinzip: Als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gelten auch Geld- und Sachbezüge, die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer und der Lehrling über ihren bzw. seinen zivilrechtlichen Anspruch hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses oder von dritter Seite erhält. Deshalb zählen auch freiwillige Leistungen zum Entgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Bezüge von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber gewährt werden oder von einer bzw. einem Dritten zufließen. Maßgeblich ist lediglich, dass diese auf Grund des Dienstverhältnisses, also in kausalem Zusammenhang mit der Beschäftigung, erwirtschaftet werden.