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Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer

Stand: 01.01.2024


Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

Zu den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) eine lohnsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

Dies ist der Fall, wenn die tätige Person ihre Arbeitskraft schuldet, unter der Leitung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers steht oder deren bzw. dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Einkünfte von Beamtinnen und Beamten aus Nebentätigkeiten sowie Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezüge- und Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie jene von Landesrätinnen und Landesräten, Landtagsabgeordneten, (Vize-)Bürgermeisterinnen und (Vize-)Bürgermeistern, Stadträtinnen und Stadträten sowie Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sind zwar dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig, führen jedoch zu keiner Dienstnehmerstellung.