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Entgelt - beitragsfrei

Stand: 01.01.2024


Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können Anspruch auf zusätzliches Entgelt in Form von Zulagen, Entschädigungen, Ersätzen, Vergütungen, Aufwendungsersätzen etc. haben, die nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören.

Diese Entgelte sind im § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) taxativ, sprich erschöpfend, aufgezählt.

Eine Zusammenfassung der am häufigsten vorkommenden beitragsfreien Entgeltbestandteile können Sie hier abrufen. 


Beitragsfreie Entgelte 2024 - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 229 KB)


Freiwillige soziale Zuwendungen im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention

Grundsätzliche Informationen zu den beitragsfreien freiwilligen sozialen Zuwendungen ab 01.01.2016 - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 129 KB)

Beispiele zur beitragsrechtlichen Behandlung nach § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG ab 01.01.2016 - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 135 KB)