Dienstgeberin bzw. Dienstgeber ist immer die- bzw. derjenige, für deren bzw. dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)Verhältnis steht. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine juristische Person (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder eine natürliche Person (Einzelfirma) handelt.
Die Dienstgebereigenschaft ist auch dann gegeben, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer durch Mittelspersonen angestellt hat oder sie bzw. ihn ganz oder teilweise hinsichtlich des Entgeltes auf Leistungen Dritter verweist.
Dienstgeberin bzw. Dienstgeber kann somit auch sein, wer mit der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer keinen Arbeitsvertrag hat, sofern der Betrieb, in dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer beschäftigt ist, nur von einer Mittelsperson für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer geführt wird. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung ausschließlich auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.