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Verifikation der Signatur


Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) ist die Bestätigung zu verstehen, dass das als Ausdruck vorliegende Dokument von der dort angeführten Stelle stammt und nicht verändert wurde.
 
Für eine Prüfung muss das Dokument zur Gänze dieser Stelle vorliegen. Ein Abbild z. B. als Scan oder Kopie reicht aus.

Sie können das Dokument der Sozialversicherung

  • auf elektronischem Wege
    (per E-Mail mit Scan als Anlage, per E-Formular mit Scan als Anlage oder per Fax)
  • postalisch oder 
    (Original oder Kopie als Anlage)
  • persönlich

übermitteln.

Die befragte Stelle prüft, ob das Dokument tatsächlich von ihr ist und beantwortet die Anfrage

  • im Fall der positiven Prüfung
    • damit, dass das vorgelegte Dokument von ihr stammt und unverändert ist (oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung) oder
    • damit, dass Ihnen ein Ausdruck der tatsächlichen (gesichert nochmals ausgedruckten) Fassung des Dokuments übermittelt wird (z. B. um das Verifizieren hundertseitiger Texte zu vermeiden) bzw.

  • im anderen Fall damit, dass das von Ihnen vorgelegte Dokument nicht verifiziert werden konnte.


Die Möglichkeiten zwecks Verifizierung entnehmen Sie bitte den Erreichbarkeitskundmachungen der Sozialversicherungsträger (bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) unter http://www.ris.bka.gv.at/Avsv/

Hinweis zur Suche: Geben Sie in der Suchmaske bei "Titel" den Begriff "Erreichbarkeitskundmachung" ein.