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Keine Entsendung


Arbeitet jemand im EU/EWR-Raum, ohne dass er entsandt wurde, gelten folgende Grundregeln der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:

  • Man unterliegt immer nur den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines einzigen Mitgliedstaates.
  • Die Versicherung besteht in dem Land, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.


Bei einer Tätigkeit außerhalb des EU/EWR-Raumes hängt es vom jeweiligen nationalen Recht ab, ob bzw. in welchem Umfang eine Sozialversicherung eintritt.