Arbeitet jemand im EU/EWR-Raum, ohne dass er entsandt wurde, gelten folgende Grundregeln der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:
- Man unterliegt immer nur den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines einzigen Mitgliedstaates.
- Die Versicherung besteht in dem Land, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bei einer Tätigkeit außerhalb des EU/EWR-Raumes hängt es vom jeweiligen nationalen Recht ab, ob bzw. in welchem Umfang eine Sozialversicherung eintritt.