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Entsendung in Drittstaaten


Drittstaaten sind Länder, die weder EU- noch EWR-Mitglied sind. Hier muss man unterscheiden, ob mit diesen Staaten bilaterale Abkommen über den Bereich der "sozialen Sicherheit" bestehen (Vertragsstaaten) oder nicht. Die Abkommen regeln, welche Rechtsvorschriften auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis anzuwenden sind. 

Drittstaaten mit Abkommen (Vertragsstaaten)

Bei einer Entsendung in einen Vertragsstaat gelten die vor der Entsendung anzuwendenden Rechtsvorschriften bis zu 24 Kalendermonate lang weiter. Einige bilaterale Abkommen lassen aber auch längere Entsendezeiträume zu.

Die zwischenstaatlichen Abkommen sehen allerdings in der Regel vor, dass Dienstnehmer und Dienstgeber bei den zuständigen Behörden gemeinsam Ausnahmen von den Bestimmungen über die Versicherungspflicht beantragen können. Ein solcher Antrag ist in Österreich direkt beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzubringen. Die Zustimmung des jeweils anderen Vertragsstaates für derartige Ausnahmen ist ebenfalls erforderlich (diese wird vom Ministerium eingeholt).

  • Die bei einer Entsendung jeweils erforderliche "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzufordern.
  • Für jene Länder, in denen die Krankenbehandlung auf Rechnung des ausländischen Trägers möglich ist, finden Sie die dafür benötigten Vordrucke im Formularcontainer (siehe den entsprechenden Link in der Rubrik "Mehr zum Thema").


Vertragsstaaten sind:
Australien (Entsendung allerdings nicht geregelt), Bosnien-Herzegowina, Bulgarien (seit 1.4.2006), Chile, Israel, Kanada (Quebec), Kroatien, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien-Montenegro, Türkei, Tunesien und USA.

Abkommen mit Bulgarien

Am 1.4.2006 trat das "Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit" in Kraft. Damit gehört auch Bulgarien zu den Vertragsstaaten. Bei einer Entsendung gelten die vor der Entsendung anzuwendenden Rechtsvorschriften bis zu 24 Kalendermonate lang weiter. Liegt keine Entsendung vor, sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ausnahmen von diesen Bestimmungen können aber von den zuständigen Behörden (auf Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers) vereinbart werden.

Bei einer Entsendung ist vom jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" (Formular A/BG 1) anzufordern.

Vom Dienstgeber selbst ausgestellt kann das Formular A/BG 3 werden. Dieses dient zur Inanspruchnahme von sofort notwendigen Sachleistungen, wenn sich der Dienstnehmer und/oder seine Angehörigen vorübergehend in Bulgarien aufhalten (Urlaub, Entsendung ...).

Der Vordruck A/BG 3 ist im Formularcontainer (siehe den entsprechenden Link in der rechten Navigationsleiste) abrufbar.

Drittstaaten ohne Abkommen

Wird jemand von seinem österreichischen Dienstgeber in einen solchen Staat entsendet, bleibt er weiterhin in Österreich versichert. Die Entsendung darf aber nicht länger als fünf Jahre dauern. Eine Verlängerung dieser Frist kann beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz beantragt werden.

Allerdings gibt es eine Besonderheit: Leistungen aus der Krankenversicherung (z. B. Arztbesuche) sind zunächst vom Dienstgeber zu tragen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn ein bilaterales Abkommen keine Sachleistungshilfe in der Krankenversicherung vorsieht.

Der Dienstgeber hat jedoch gegenüber der Kasse Anspruch auf einen Kostenersatz. Er ist aber verpflichtet, den Eintritt eines Versicherungsfalles (Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit) innerhalb eines Monates zu melden.